Der BFH verneint in einem vorläufigen Verfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Teilen der Regelung über die so genannte Mindestbesteuerung.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist die Summe der positiven Einkünfte, soweit sie den Betrag von 100.000 DM übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern.
Der BFH verneint in einem vorläufigen Verfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Teilen der Regelung über die so genannte Mindestbesteuerung.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist die Summe der positiven Einkünfte, soweit sie den Betrag von 100.000 DM übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern.
Mit Beschluss v. 9.5.2001 (Az. XI B 151/00) hat der BFH entschieden, dass an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung keine ernstlichen Zweifel bestehen, soweit es um den Ausgleich von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geht, die auch durch nach dem Fördergebietsgesetz begünstigte Investitionen entstanden sind.
Hinweis: Die Entscheidung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen, in welchem lediglich summarisch geprüft wird, ob die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung ernstlich zweifelhaft ist. Die Vorinstanz, das FG Münster, hatte die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG für ernstlich zweifelhaft gehalten.
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