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Verjährungsfrist für Schönheitsreparaturen beachten

Hat ein Vermieter laut Mietvertrag einen Anspruch gegen seinen Mieter auf Durchführung von Schönheitsreparaturen, kann er diesen anmahnen, innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Arbeiten in den Wohnräumen durchzuführen. Weigert sich der Mieter, drohen ihm sogar Schadensersatzforderungen

Hat ein Vermieter laut Mietvertrag einen Anspruch gegen seinen Mieter auf Durchführung von Schönheitsreparaturen, kann er diesen anmahnen, innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Arbeiten in den Wohnräumen durchzuführen. Weigert sich der Mieter, drohen ihm sogar Schadensersatzforderungen.

In diesem Zusammenhang weist Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse auf Grund der Schuldrechtsreform auf neue Verjährungsfristen hin. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch verjähren Ersatzansprüche auf Durchführung der Schönheitsreparaturen nach sechs Monaten. Diese Frist läuft mit Rückgabe der Mietsache an. Erledigte der Mieter jedoch die fälligen Arbeiten innerhalb der Frist nicht, hat der Vermieter das Recht statt der Schönheitsreparaturen auch einen finanziellen Ausgleich zufordern. Die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch begann nach altem Recht jedoch erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter das Geld verlangte. Die Verjährungsfrist konnte somit insgesamt zwölf Monate dauern.
Doch für Vermieter ist mittlerweile Eile geboten. "Nach der neuen Rechtslage gilt nun auch die Verjährung des Schadensanspruchs bereits mit der Rückgabe der Mietsache," warnt Jörg Hofmann.
Mögliche Ausnahmen: Eine vertragliche Verlängerung der Verjährungsfristen ist möglich. Auch Verhandlungen über Pflichten und Umfang der Reparaturen können die Frist hemmen.

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