Das Thema der Betriebskostenabrechnung führt häufig zu Konflikten zwischen Vermieter und Mieter. Grundsätzlich gilt: Ohne vertragliche Regelung muss der Vermieter die Kosten tragen. Nur durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag sind diese auf den Mieter umlegbar
Das Thema der Betriebskostenabrechnung führt häufig zu Konflikten zwischen Vermieter und Mieter. Grundsätzlich gilt: Ohne vertragliche Regelung muss der Vermieter die Kosten tragen. Nur durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag sind diese auf den Mieter umlegbar. Um welche Positionen es sich dabei handelt, war bisher in der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung geregelt. "Diese alte gesetzliche Regelung wurde mit Wirkung zum 01.01.2004 durch die neue Betriebskostenverordnung (BetrKV) ersetzt", erläutert Herman Michels von der Quelle Bausparkasse und weist auf einige Neuerungen hin.
Als neu wurde bei der Position "Kosten der Müllbeseitigung" aufgenommen, dass auch die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern und Müllabsauganlagen sowie der Betrieb von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und der Aufteilung künftig umlagefähig sind. Diese Kosten wurden zwar von der Rechtsprechung bereits als umlagefähig anerkannt, waren aber nicht in den Bestimmungen zu den umlagefähigen Betriebskosten ausdrücklich genannt, was häufig zu Streit führte.
Bei den "Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung" wurde aus Gründen der Klarstellung die "Elementarschadenversicherung" (z.B. Erdbeben, Hochwasser) wegen ihrer zunehmenden Bedeutung neu eingefügt.
Zu den "Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege" zählen künftig auch Trockengeräte wie Wäschetrockner, Wäscheschleudern oder Bügelmaschinen.
Bei den Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage wurde angesichts der Gebührenpflicht bei Kabelweitersendungsvorgängen nach § 20 b Urheberrechtsgesetz (UrhG) diese Position entsprechend ergänzt, so dass auch diese Kosten an den Mieter weitergegeben werden können. "In Mietverträgen ab 2004 können die Parteien die Übernahme der Betriebskosten nur noch nach der neuen Betriebskostenregelung vereinbaren," betont Herman Michels und empfiehlt die Vertragsunterlagen entsprechend zu prüfen. Vermieter und Mieter dürfen sich einvernehmlich aber auch auf eine andere Kostenteilung einigen. Altverträge behalten jedoch weiter ihre Gültigkeit.