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Tücken eines Zeitmietvertrags

Ein neu abgeschlossener Zeitmietvertrag ist nur wirksam, wenn der Vermieter dem Mieter beim Vertragsabschluss den Grund für die Befristung des Vertrages schriftlich mitteilt. Das Gesetz gibt hier die möglichen Gründe vor

Ein neu abgeschlossener Zeitmietvertrag ist nur wirksam, wenn der Vermieter dem Mieter beim Vertragsabschluss den Grund für die Befristung des Vertrages schriftlich mitteilt. Das Gesetz gibt hier die möglichen Gründe vor: Eigennutzung, Abriss, grundlegende Veränderung der Wohnung oder des Hauses, Instandsetzung oder Vermietung als Dienstwohnung. "Fehlt jedoch der Grund der Befristung, wird der Vertrag wie ein unbefristeter Vertrag behandelt", warnt Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse.
In diesen sogenannten qualifizierten Zeitmietverträgen werden Vertragsdauer und Vertragsende unwiderruflich festgelegt und zwar für einen beliebig langen Zeitraum, wenn sich Vermieter und Mieter darauf verständigen. Dabei ist aber nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mieter an die Vertragslaufzeit gebunden. Er kann vor Ablauf der Frist nicht kündigen, außer der Vermieter stimmt freiwillig einem Nachmieter zu oder ein Sonderkündigungsrecht tritt in Kraft. "Da der Zeitmietvertrag einerseits keinen Kündigungsschutz bietet und einen Mieter andererseits langfristig bindet, sollte man einen solchen Vertrag nicht leichtfertig abschließen", rät daher Hermann Michels.
Entfällt der Grund für die Befristung während der Mietzeit, hat der Mieter das Recht, die Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis und die Fortsetzung zu verlangen. Eine Auskunft darüber kann er aber frühestens vier Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses vom Vermieter einholen. Dieser muss darauf innerhalb eines Monats antworten. Bei Verspätung der Antwort hat der Mieter ein Recht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Dauer der Verspätung. Verzögert sich der Grund für die Befristung, so hat der Mieter ebenfalls ein Recht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses um den entsprechenden Zeitraum.

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