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Pflanzen dürfen öffentliche Wege nicht beeinträchtigen

Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben nicht nur zu beachten, dass Pflanzen gegenüber Nachbargrundstücken bestimmte Abstände einhalten, sondern auch öffentlicher Verkehrsraum dadurch nicht beeinträchtigt wird

Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben nicht nur zu beachten, dass Pflanzen gegenüber Nachbargrundstücken bestimmte Abstände einhalten, sondern auch öffentlicher Verkehrsraum dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse alle Immobilienbesitzer hin, deren Grundstück an öffentliche Wege grenzt (Az. 1 L 452/05.NW).

Im betreffenden Fall ragte eine rund 30 Jahre alte Hecke auf einer Länge von 34 Metern zwischen 30 und 40 cm in den Gehweg hinein. Die Ordnungsbehörde hatte die Eigentümer deshalb zum Rückschnitt aufgefordert. Der Widerspruch der Eigentümer half auch vor Gericht nichts, sie mussten die Hecke stutzen. Der Gehweg darf nicht über den "Gemeingebrauch" hinaus genutzt werden und ist für den Fußgängerverkehr freizuhalten, urteilten die Richter. Die Tatsache, dass die Hecke seit so langer Zeit unbeanstandet wachsen durfte, ändert daran nichts.

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