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Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Förderbestimmungen auf Gesetz abstimmen

Stuttgart, 06.11.2007 – Die Förderbestimmungen Landes zum Einbau
klimaschützender Heizanlagen greifen erst, wenn die gesetzlichen Anforderungen
des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes erheblich übererfüllt werden. Aus Sicht der
Verbraucherzentrale ist die Hürde zu hoch. So muss bei der Sanierung eines
Altbaus statt mit den geforderten zehn Prozent die Heizanlage ausschließlich
mit erneuerbaren Energieträgern befeuert werden, will man Fördermittel erhalten

Wenn es nach dem geplanten Gesetz der Landesregierung geht,
sollen Verbraucher beim Austausch oder Neubau ihrer Heizanlage in die Nutzung
erneuerbarer Energien investieren.
„Aus unserer Beratung wissen wir, dass Verbraucher ihren Beitrag zum
Klimaschutz leisten wollen“, so Dr. Eckhard Benner, Referent für
Verbraucherpolitik der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „die finanzielle
Förderung des Landes könnte Immobilienbesitzer zu wirksameren Investitionen in
den Klimaschutz motivieren.“

Finanzielle Unterstützung vom Land gibt es jedoch nur für
einen deutlich höheren technischen Aufwand als vom Gesetz gefordert. Derzeit würde sie erst gewährt, wenn eine etwa
um das 2,25-fache größere Solaranlagen eingebaut oder die Heizanlage ausschließlich
mit erneuerbaren Energieträgern betrieben wird. „Förderung sollte es aus
Sicht der Verbraucherzentrale schon bei geringeren Überschreitungen des
gesetzlich geplanten Mindeststandards geben“, fordert Benner. „Um die Verbraucher zu einem Mehr an
Klimaschutz zu motivieren und die finanzielle Belastung angemessen zu
gestalten, sollten die Förderbestimmungen des Landes besser mit den technischen
Vorgaben des Gesetzes abgestimmt werden.“

Evelyn
Keßler, Pressestelle Verbraucherzentrale BauWue

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