Barrierefreiheit bis zum Balkon
Wer eine Immobilie fürs Alter kaufen möchte, der sucht in der Regel gezielt nach „barrierefreien“ Objekten. Aber was genau ist eigentlich barrierefrei? Der Verband Privater Bauherren (VPB), der sich seit zehn Jahren intensiv mit dem Thema befasst, warnt vor solchen pauschalen Offerten. Sie sind in der Regel nichtssagend, die
„Barrierefreiheit“ oft nur ein Werbegag.
Ausschlaggebend ist immer, was im Vertrag vereinbart wird. Steht dort beispielsweise
ausdrücklich, die Wohnung sei für Senioren ab 60 Jahren und Schwerbehinderte mit Betreuungsbedarf bestimmt, dann muss nicht nur die Wohnung schwellenfrei sein. Dies gilt auch für den Zugang zum Balkon. So jedenfalls urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (4 U 160/08), das sich dabei maßgeblich auf den Wohnzweck aus Vertriebsprospekt und notariell beurkundeten Vertrag bezog und davon abweichende Pläne und das Schweigen der DIN 18025 zu Balkonschwellen für nicht maßgeblich hielt. Der Bauträger wurde zur Vorschusszahlung für die Mängelbeseitigung verurteilt. Weil aber nicht jeder Senior im Rollstuhl sitzt, hat der komplette Verzicht auf Schwellen nicht immer Priorität. Viele ältere Menschen sind aber sehbehindert oder leiden an starkem Rheuma oder Arthrose. Sie können Schwellen ohne Probleme bewältigen, brauchen aber besondere Beleuchtung, kontrastreiche Bodenbeläge, große Kippschalter und elektrische Rollladenheber, Tür- und Fensteröffner. Auch solche individuellen Bedürfnisse lassen sich in den Bauvertrag hineinverhandeln. Unterstützt werden die
Kaufinteressenten dabei am besten vom unabhängigen Bausachverständigen.