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Winterpflichten

Besser streuen als zahlen

Mit dem ersten Schnee kommt auf Hausbesitzer wieder viel Arbeit und Verantwortung
zu. „Schneeräumen und Streuen vor der eigenen Haustür sind Pflichten, die Eigentümer ernstnehmen sollten“, klärt Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt auf. „Kommt jemand auf ungeräumten oder ungestreuten Wegen zu Schaden, kann der Hausbesitzer haftbar gemacht werden. Arzt-
und Krankenhauskosten, Verdienstausfall
und Schmerzensgeld können für Streumuffel empfindlich teuer werden.“  

Bernhardt hat eine Liste typischer Gerichtsurteile zu den wichtigsten Winterpflichten zusammengestellt:

1. Räum- und Streupflicht gilt für Gehwege vor
dem Haus sowie die Zugänge zu Haus, Mülltonnen, Park- und Tiefgaragenplätzen. Grenzt
ein Grundstück an mehrere Straßen, so genügt
es nicht, nur die Seite verkehrssicher zu machen, von der aus man das Grundstück betreten oder befahren kann (OLG Brandenburg,
Az.: 4 U 55/07).

2. Geräumt und gestreut werden muss in der
Regel zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und
Feiertagen morgens auch mal eine Stunde später. Wichtige Ausnahme: Ist zu erwarten, dass
sich über Nacht Glatteis bildet, muss bereits
vorbeugend gestreut werden (OLG Frankfurt,
Az.: 21 U 38/03).

3. Schneit es mehrmals am Tag, muss auch
mehrfach geräumt werden – das hat der BGH
bereits in den 80er Jahren grundsätzlich ent-schieden. Allerdings steht die Räum- und
Streupflicht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Bei außergewöhnlichen Witterungsverhält-nissen – wie etwa Eisregen und Blitzeis – kann
die Räum- und Streupflicht eingeschränkt sein.
Man muss dann lediglich versuchen, der Glät-tebildung, so gut wie unter den extremen Bedingungen eben möglich, entgegenzuwirken
(OLG München, Az.: 1 U 3243/09).

4. Die Wege müssen nicht vollständig schnee-
und eisfrei sein. Es muss aber ein mindestens
ein Meter breiter, rutschfester Durchgang vorhanden sein, auf dem zwei Personen gefahrlos
aneinander vorbeigehen können (BGH, Az.: III
ZR 8/03).

Bernhardts Extra-Tipp: Die Winterpflichten
können durchaus auch Mieter betreffen. Ähnlich
wie die Gemeinden ihre Verkehrssicherungspflicht in aller Regel auf die Anlieger, also die
Hauseigentümer, abwälzen, können Vermieter
die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung
oder im Mietvertrag auf die Mieter übertragen.
Ist dies der Fall, sind Urlaub oder Krankheit keine Entschuldigungsgründe. Wer verhindert ist,
muss sich um Ersatz kümmern. Einzige mögliche Ausnahme: Gebrechliche ältere oder dauerhaft kranke Personen können von Räum- und Streupflicht befreit sein, wenn sie weder einen
privaten noch einen gewerblichen Räumdienst
finden, der ihnen die Arbeiten abnimmt (AG
Hamburg-Altona, Az.: 318 a C 146/06). Im
Zweifelsfall sollte man die Zuständigkeit mit
dem Eigentümer oder der Hausverwaltung klären – am besten vor dem ersten Schneefall.“
 

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