5 Jahre Gewährleistung gilt nur für Bauwerke
Solaranlagen erfreuen sich auf deutschen Dächern großer Beliebtheit. Doch Vorsicht: „Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt nur zwei Jahre“, warnt Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt Bauherren und Modernisierer unter Hinweis auf ein gerade ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 318/12).
In dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Landwirt eine Photovoltaikanlage gekauft und auf seiner Scheune installiert. Schon im darauffolgenden Jahr funktionierte sie nicht mehr einwandfrei. Ein Sachverständiger der Gebäudever-sicherung stellte daraufhin Sachmängel an einigen Solarmodulen fest. Drei Jahre nach der Inbetriebnahme der Anlage klagte der Käufer auf Schadenersatz.
Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde ein weiterer Mangel festgestellt und der Verkäufer der Photovoltaikanlage zu Schadenersatz verurteilt. Auch die nächste Instanz sah das so. Der Verurteilte dagegen berief sich weiter darauf, dass die Gewährleistungsansprüche verjährt seien und ging in Revision vor dem BGH. Der gab ihm Recht: Die geltend gemachten Ansprüche verjähren nach zwei Jahren und nicht nach der für Gebäude geltenden Frist von fünf Jahren. Eine Solaranlage sei schließlich kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes.