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Eigentümerbeschluß

Das Aufstellen eines Fahrradständers in einer Wohnanlage ist nicht als bauliche Veränderung, sondern als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme zu betrachten. Demzufolge genügt dafür ein Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung. Dies gilt auch dann, wenn bisher noch kein Fahrradständer vorhanden war.

Das Aufstellen eines Fahrradständers in einer Wohnanlage ist nicht als bauliche Veränderung, sondern als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme zu betrachten. Demzufolge genügt dafür ein Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung. Dies gilt auch dann, wenn bisher noch kein Fahrradständer vorhanden war.

Oberlandesgericht Köln – 13.05.1996 – Aktenzeichen 16 Wx 69/96

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