StartBauenBaurechtArchitektenvertrag: Unterschreiben Sie niemals ohne diese 3 Klauseln!

Architektenvertrag: Unterschreiben Sie niemals ohne diese 3 Klauseln!

Der Traum vom Eigenheim beginnt oft mit einer Unterschrift beim Architekten, doch genau hier lauert eine gefährliche Kostenfalle. Wer die rechtlichen Details nicht kennt, riskiert bei Fehlplanungen oder Verzögerungen auf immensen Summen sitzen zu bleiben.

Vorsicht vor der Kostenfalle bei der Honorarabrechnung

In einem rechtssicheren Architektenvertrag müssen sämtliche Vereinbarungen absolut klar und unmissverständlich definiert werden. Nur so lassen sich spätere Missverständnisse vermeiden, wenn es um die Abrechnung komplizierter Einzelleistungen geht.

Besonders wichtig ist die Festlegung einer verbindlichen Kostenobergrenze für das gesamte Bauvorhaben. Ohne diese Klausel haben Bauherren kaum Handhabe, wenn die Baukosten während der Realisierungsphase unkontrolliert in die Höhe schießen.

Warum Sie die Leistungsphasen unbedingt trennen sollten

Sie müssen den Architekten keineswegs sofort für alle neun Leistungsphasen der HOAI beauftragen. Es ist oft klüger, zunächst nur die Genehmigungsplanung bis Phase 4 vertraglich zu fixieren.

Sollte die Zusammenarbeit nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, können Sie nach Abschluss dieser Phase problemlos zu einem anderen Experten wechseln. Diese Flexibilität schützt Sie vor einer langfristigen Bindung an einen Partner, der Ihre Visionen vielleicht nicht teilt.

Die unterschätzte Gefahr der fehlenden Haftpflichtversicherung

Ein wesentlicher Punkt im Vertragswerk ist der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung des Architekten. Laut ImmoScout24 stellt das Unterlassen dieses Abschlusses sogar einen wichtigen Kündigungsgrund für den Bauherrn dar.

Tritt ein schwerwiegender Baumangel auf und der Architekt ist nicht versichert, stehen Sie als Auftraggeber vor dem finanziellen Nichts. Achten Sie daher penibel darauf, dass diese Absicherung explizit im Vertrag als Pflicht des Auftragnehmers aufgeführt wird.

Individuelle Anpassungen für Sanierungen und Umbauten

Bei der Sanierung von Bestandsgebäuden gelten oft andere Regeln als beim klassischen Neubau auf der grünen Wiese. Hier können Architekten sogenannte Umbauzuschläge fordern, die zwischen 3 und 33 Prozent des Honorars liegen.

Vereinbaren Sie diese Sätze im Vorfeld schriftlich, um am Ende keine böse Überraschung bei der Schlussrechnung zu erleben. Auch die Einbeziehung der vorhandenen Bausubstanz in die Honorarermittlung muss im Vertrag eindeutig geregelt sein.

Rechtssicherheit durch die salvatorische Klausel

Kein Vertrag ist perfekt, weshalb eine salvatorische Klausel am Ende des Dokuments unverzichtbar ist. Diese stellt sicher, dass der gesamte Vertrag gültig bleibt, selbst wenn einzelne Paragraphen rechtlich angreifbar sein sollten.

Lassen Sie das Dokument im Idealfall von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht prüfen, bevor Sie die finale Unterschrift leisten. Die Kosten für eine solche Prüfung sind im Vergleich zu den potenziellen Verlusten bei einem Rechtsstreit verschwindend gering.

Zusammenfassung

  • Definition einer klaren Kostenobergrenze zur Vermeidung von Budgetüberschreitungen
  • Stufenweise Beauftragung der Leistungsphasen für maximale Flexibilität
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung als essenzielle Vertragsklausel

Häufige Fragen

Muss ein Architektenvertrag immer schriftlich sein?

Obwohl rechtlich keine strikte Formvorschrift besteht, ist ein schriftlicher Architektenvertrag aus Beweisgründen dringend erforderlich, um Leistungen und Honorare eindeutig zu fixieren.

Kann ich einen Architektenvertrag vorzeitig kündigen?

Ja, Bauherren können bei schwerwiegenden Mängeln, fehlender Qualifikation oder massiven Kostenüberschreitungen den Vertrag kündigen, wobei die Abrechnung nach den Regeln des BGB erfolgt.

Quelle: Referenz: ImmoScout24

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