Der Rollladen bewegt sich keinen Millimeter mehr oder der Gurt ist plötzlich mit einem lauten Knall gerissen. In diesem Moment stellen sich Millionen Mieter in Deutschland die bange Frage, ob sie für den Schaden selbst tief in die Tasche greifen müssen.
Die Macht der Kleinreparaturklausel
Grundsätzlich sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in § 535 vor, dass der Vermieter die Mietsache in einem einwandfreien Zustand erhalten muss. Dies bedeutet im Klartext, dass Instandsetzungen und notwendige Reparaturen erst einmal eine klare Verpflichtung des Eigentümers darstellen.
Allerdings existiert eine wichtige Ausnahme, die in vielen Mietverträgen als sogenannte Kleinreparaturklausel versteckt ist. Diese Regelung kann den Mieter dazu verpflichten, kleinere Defekte an Teilen zu bezahlen, die er täglich unmittelbar berührt.
Dazu zählen insbesondere der Rollladengurt, die Kurbel oder die Mechanik, sofern der Rechnungsbetrag eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Üblicherweise liegen diese Obergrenzen pro Einzelfall zwischen 75 und 120 Euro, wobei auch eine jährliche Gesamtsumme vereinbart sein muss.
Wann der Vermieter immer in der Pflicht steht
Völlig anders verhält es sich jedoch, wenn der Defekt tief in der Wand oder am Material selbst liegt. Bei einem kaputten Elektromotor oder einer altersbedingten Materialermüdung ist der Mieter rechtlich fast immer auf der sicheren Seite.
Solche Bauteile entziehen sich dem direkten Zugriff des Mieters und fallen somit unter die volle Instandhaltungspflicht des Vermieters. Auch wenn gar keine wirksame Kleinreparaturklausel im Vertrag steht, muss der Eigentümer selbst für den kleinsten Gurt riss aufkommen.
Laut Experten haben Rollläden eine durchschnittliche Lebensdauer von etwa 10 bis 20 Jahren, bevor Verschleißerscheinungen ganz natürlich auftreten. In solchen Fällen von gewöhnlicher Abnutzung darf der Vermieter die Kosten nicht auf die Bewohner abwälzen.
Besondere Gefahren durch Sturm und Gewalt
Ein kritischer Sonderfall tritt ein, wenn äußere Einflüsse wie ein schweres Unwetter oder ein Einbruchversuch den Sonnenschutz zerstört haben. Hier greifen in der Regel die Gebäudeversicherung des Eigentümers oder die Hausratversicherung des Mieters, wie immowelt berichtet.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Schaden durch unsachgemäße Bedienung oder grobe Gewaltanwendung seitens des Mieters entstanden ist. Wer den Gurt mit Gewalt abreißt, haftet persönlich für den entstandenen Schaden, unabhängig von irgendwelchen Vertragsklauseln.
Um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollten Betroffene den Schaden sofort mit Fotos dokumentieren und den Vermieter zeitnah informieren. Ein sachliches Gespräch und der Blick in das Übergabeprotokoll helfen oft, eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern.
Zusammenfassung
- Vermieter tragen grundsätzlich die Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB.
- Kleinreparaturklauseln können Kosten für Gurte und Kurbeln auf Mieter übertragen.
- Bei Defekten an Motoren oder durch Altersschwäche zahlt fast immer der Vermieter.
Häufige Fragen
Muss der Mieter einen gerissenen Rollladengurt immer selbst bezahlen?
Nein, nur wenn eine wirksame Kleinreparaturklausel im Mietvertrag steht und der Betrag die vereinbarte Grenze (meist bis 120 Euro) nicht überschreitet.
Wer zahlt bei einem defekten elektrischen Rollladenmotor?
Da der Motor nicht dem direkten Zugriff des Mieters unterliegt, muss der Vermieter die Kosten für Austausch oder Reparatur im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht tragen.
Quelle: Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Fachbeitrag von immowelt.de (März 2026).


