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Vertragsgemäßer Gebrauch

Waschmaschine darf in der Wohnung aufgestellt werden

Das Aufstellen einer Waschmaschine in der Mietwohnung ist Teil des vertragsgemäßen Gebrauches der Mietsache, sofern Zu- und Abläufe ausreichend gegen das Auslaufen von Wasser gesichert sind. Eine anderslautende Regelung im Mietvertrag ist unwirksam, teilt die Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Das Amtsgericht Tettnang urteilte am 16.Februar 2010 (AZ: 4 C 1304/09) im Fall einer zu 100 Prozent schwer behinderten Mieterin einer Dachgeschosswohnung, die sich in ihrem Badezimmer eine Waschmaschine hatte anschließen lassen zugunsten der Mieterin – obwohl in ihrem Mietvertrag die ausschließliche Nutzung der im Keller vorhandenen Waschküche vereinbart war.

Da der schwerbehinderten Mieterin das Treppensteigen schwer fiel, hatte sie darauf verzichtet, den ihr zustehenden Platz in der Gemeinschaftswaschküche im Keller zu nutzen. Der Vermieter verlangte die Entfernung der Maschine und den Rückbau der Anschlüsse. Er berief sich dabei auf eine Klausel im Mietvertrag: „Waschmaschine und Wäschetrockner dürfen nur im Waschraum im Keller aufgestellt und betrieben werden…“ Es bestehe die Gefahr von Lärmbelästigungen und Ruhestörungen.

Die Klage des Mannes blieb ohne Erfolg. Der allgemeine Ausschluss der Waschmaschinennutzung in der Wohnung ohne jede Ausnahme benachteilige die Mieterin unangemessen, so die Richter. Die Regelung im Mietvertrag sei daher unwirksam. Das Aufstellen einer Waschmaschine im Badezimmer einer Mietwohnung sei stets ein unveräußerlicher Teil des vertragsmäßigen Gebrauches einer gemieteten Wohnung. Voraussetzung sei nur, dass Ab- und Zuläufe ausreichend gegen das Auslaufen von Wasser gesichert seien.

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