Übergabe der Unterlagen am besten vertraglich festlegen
Wer ein schlüsselfertiges Haus bauen lässt, der bekommt zum Schluss oft nicht alle Pläne und Berechnungen ausgehändigt, die zum Haus gehören, so die Erfahrung des Verbands Privater Bauherren (VPB). Nach vielen Vertragsmustern schuldet der Unternehmer als Werkerfolg nur die Herstellung des Hauses. Wie er es herstellt, das ist seine Sache. Und wenn es vertraglich nicht vereinbart ist, dann muss er auch den Großteil der Bauunterlagen nicht ausliefern.
Andererseits hat der Bauherr ein Interesse an den vollständigen Unterlagen und muss auch den Behörden gegenüber jederzeit nachweisen können, dass beim Bau alle Gesetze und Verordnungen eingehalten wurden. Der VPB rät deshalb dazu, schriftlich zu vereinbaren, dass der Bauherr spätestens ab Beginn der Baumaßnahme alle Unterlagen rechtzeitig im Zuge des Baufortschritts überreicht bekommt. Dazu zählen Baugenehmigung beziehungsweise Baufreistellungsunterlagen, Statik mit Positionsplänen, sofern diese schon vorliegen, der gültige Energieausweis und die Entwässerungspläne. Außerdem muss dem Bauherrn das Baugrundgutachten übergeben werden, sofern er es nicht ohnehin selbst beauftragt hat. Sind Förderungen beantragt worden, müssen die dafür erforderlichen Nachweise geliefert werden. Außerdem sollten alle Nachweise, die im Bebauungsplan gefordert werden, wie zum Beispiel Schallschutznachweise, übergeben werden. Wichtig für Wartung und spätere Umbauten sind die Bauausführungs- wie auch die Installationspläne, falls vorhanden. Sofern sie nicht schon bei der Baugenehmigung gefordert worden sind, sollten auch Prüfberichte zur Statik und bautechnische Nachweise in den Besitz des Bauherrn übergehen. Darüber hinaus sind je nach Bedarf des Bauherrn Qualitätsnachweise für Baumaterialien (Wärmeleitgruppen, „wohngesunde“ Materialien) und – bei Vorbehalten zur Ausführung – allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu liefern. Zur richtigen Ingebrauchnahme der Haustechnik gehören auch noch Garantieurkunden und Bedienungsanleitungen. Auch wer ein Haus kauft oder samt Grundstück vom Bauträger erwirbt, sollte der vertraglichen Regelung der Unterlagenherausgabe die nötige Aufmerksamkeit schenken. Werden die Unterlagen nicht rechtzeitig herausgegeben, dann kann der Bauherr, beziehungsweise Käufer oder Erwerber nur bei einer entsprechenden Vereinbarung Druck auf seinen Vertragspartner ausüben, indem er zum Beispiel Zahlungen zurückbehält.