Zahlungsplan sorgfältig prüfen
„Ratenzahlungen nach Baufortschritt gemäß Zahlungsplan“ – so lautet eine typische Klausel im Vertrag für ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus. Steht sie im Kleingedruckten des Unternehmers, muss der Hauskäufer grundsätzlich zahlen, wenn die Ratenhöhe dem Wert des tatsächlichen Baufortschritts entspricht. Das ist aber nur selten der Fall.
Nach den Erfahrungen des Verbands Privater Bauherren (VPB) hinken der Baufortschritt und damit der Wert des Objektes mitunter erheblich hinter den geleisteten Ratenzahlungen her. Das fängt schon vor Baubeginn an: Mancher Unternehmer kassiert anfangs zu viel Geld, warnt der VPB – der so eingezogene Betrag entspricht oft gar dem Wert eines Kleinwagens. Das heißt: Der Bauherr tritt unfreiwillig in Vorkasse. Verzögert sich das Bauprojekt dann, hat der Bauherr zuviel gezahlt, ohne reellen Gegenwert. Das muss er sich nicht gefallen lassen: eine Zahlungsplan-Klausel, die die Überzahlung des Unternehmers zulässt, ist gesetzlich nicht bindend. Das gilt allerdings nur, wenn der Zahlungsplan von den Parteien nicht im Detail ausgehandelt wurde. Hier setzen findige Unternehmer an: Sie präsentieren dem Bauherren einen an sich unwirksamen Zahlungsplan und verhandeln dann über einzelne Raten. Diese werden handschriftlich zu Gunsten des Bauherrn abgeändert – aber so geringfügig, dass eine
Überzahlung bleibt. Wegen der Änderungen aber sieht der Zahlungsplan aus wie eine so genannte Individualvereinbarung – und die ist immer wirksam. Der Bauherr hat dann das Nachsehen und muss in Vorkasse treten. Deshalb rät der VPB: Bei Änderungen des Kleingedruckten immer vorher sachverständigen Rat einholen. Nicht immer sind Änderungen nämlich zu Gunsten des Bauherrn – auch wenn es so scheint.