48 Prozent aller Unfälle in Deutschland geschehen durch vielfach selbstverschuldete Stürze. Doch wer haftet, wenn jemand im Winter auf dem glatten Bürgersteig hinfällt und sich verletzt?
48 Prozent aller Unfälle in Deutschland geschehen durch vielfach selbstverschuldete Stürze. Doch wer haftet, wenn jemand im Winter auf dem glatten Bürgersteig hinfällt und sich verletzt?
Grundsätzlich muß die Stadt bzw. Gemeinde dafür sorgen, daß öffentliche Gehwege nicht zur Rutschbahn werden. Aber Achtung: Sie übertragen diese Pflicht nach Auskunft der DBV-Winterthur Versicherungen oft auf die Anlieger, also Haus- und Grundstückseigentümer. Bei Mietshäusern können die Besitzer wiederum alle Mieter in die Pflicht nehmen, indem der Winterdienst durch den Mietvertrag oder die Hausordnung verbindlich geregelt wird. Meist gilt dann, daß zwischen 7 Uhr und 22 Uhr Eis und Schnee beseitigt werden müssen. Da die Vorschriften aber von Ort zu Ort verschieden sein können, empfehlen die Versicherungsfachleute, sich im Zweifel bei der Stadtverwaltung zu informieren. Besitzer von Einfamilienhäusern und Mieter können sich im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung absichern. Für Besitzer von Mehrfamilienhäusern werden spezielle Hauseigentümer-Haftpflichtversicherungen angeboten. Die Haftpflichtversicherung erledigt Schadenersatzansprüche. Sie prüft, ob eine Verpflichtung zu Schadenersatz besteht und zahlt, wenn ein Anspruch besteht. Unberechtigte Ansprüche wehrt sie ab.
Globus-Press, Köln