StartRatgeberGlatteis-Falle: Warum Sie trotz Streu-Dienst plötzlich haften müssen

Glatteis-Falle: Warum Sie trotz Streu-Dienst plötzlich haften müssen

Wenn der erste Frost die Gehwege in gefährliche Rutschbahnen verwandelt, wiegt sich so mancher Hausbesitzer in falscher Sicherheit. Doch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt nun drastisch auf, dass die bloße Beauftragung eines Winterdienstes nicht immer vor hohen Schadensersatzforderungen schützt.

Die gefährliche Haftungsfalle für Vermieter

In einem brisanten Fall aus Hessen stürzte eine Mieterin auf einem völlig vereisten Zuweg ihrer Wohnanlage schwer. Obwohl die Eigentümergemeinschaft eine externe Firma für das Streuen bezahlt hatte, blieb der einzelne Vermieter in letzter Instanz haftbar.

Der Bundesgerichtshof entschied unter dem Aktenzeichen VIII ZR 250/23, dass die vertragliche Fürsorgepflicht gegenüber dem Mieter bestehen bleibt. Wer eine Wohnung vermietet, muss persönlich dafür einstehen, dass der Zugang gefahrlos möglich ist, selbst wenn Dienstleister versagen.

Besondere Regeln für Gastronomie und Gewerbe

Noch strenger sind die Anforderungen, wenn durch ein Gewerbe ein erhöhter Publikumsverkehr auf dem eigenen Grundstück entsteht. Das Oberlandesgericht Naumburg verurteilte einen Gastwirt, der nach dem Start seiner Silvesterparty die Streuarbeiten einfach eingestellt hatte.

Gerade bei Veranstaltungen müssen Betreiber deutlich häufiger kontrollieren und nachbessern als private Anwohner. Wer Gäste empfängt, trägt die volle Verantwortung für deren Sicherheit bis zum Ende des Betriebszeitraums.

Wenn Laub zur unsichtbaren Gefahr wird

Nicht nur blankes Eis sorgt für juristischen Zündstoff, sondern auch die Kombination aus herbstlichem Laub und winterlicher Nässe. Das Landgericht Lübeck kürzte einer verunglückten Frau das Schmerzensgeld, weil sie auf einer laubbedeckten Fläche nicht vorsichtig genug war.

Fußgänger müssen laut den Richtern unter Aktenzeichen 6 O 157/22 damit rechnen, dass sich unter Blättern gefährliche Glätteinseln verbergen. In solchen Fällen wird oft eine Mitschuld angerechnet, was die Entschädigungssummen massiv drücken kann.

Heizungsausfall und die Rechte der Mieter

Ein Albtraum für jeden Bewohner ist der plötzliche Ausfall der Heizungsanlage bei zweistelligen Minustemperaturen im Freien. Das Landgericht Berlin sprach einem Mieter eine Mietminderung von satten 60 Prozent zu, nachdem die Öfen für einen Austausch entfernt wurden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter die exakten Innentemperaturen dokumentiert hat oder nicht. Der bloße Entzug der Heizmöglichkeit reicht aus, um die Miete drastisch zu kürzen, da die Wohnqualität massiv eingeschränkt ist.

Behaglichkeit als gesetzlicher Anspruch

Mieter in Deutschland haben einen verbrieften Anspruch auf eine sogenannte Behaglichkeitstemperatur in ihren eigenen vier Wänden. Das Amtsgericht Bonn definierte diesen Bereich für Wohnräume auf 20 bis 22 Grad Celsius fest.

In Nebenräumen müssen laut Aktenzeichen 206 C 18/19 immerhin noch 18 bis 20 Grad erreicht werden können. Die Vermieter sind verpflichtet, die Zentralheizung so einzustellen, dass diese Werte auch bei extremer Kälte stabil bleiben.

Überraschender Schutz im Homeoffice

Ein besonders kurioser Fall landete vor dem Bundessozialgericht, als ein Mann im Homeoffice lediglich seine Heizung regulieren wollte. Dabei kam es zu einer gefährlichen Verpuffung im Heizkessel, die zu Verletzungen beim Versicherten führte.

Die Richter werteten diesen Vorfall unter dem Aktenzeichen B 2 U 14/21 R offiziell als Arbeitsunfall. Da die Heizung zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit nötig war, griff hier ausnahmsweise der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.

Zusammenfassung

  • Vermieter haften für Sturzunfälle, auch wenn ein Winterdienst beauftragt wurde.
  • Gastwirte unterliegen bei Veranstaltungen erhöhten Räum- und Streupflichten.
  • Mieter haben Anspruch auf Wohnraumtemperaturen zwischen 20 und 22 Grad.

Häufige Fragen

Muss ich streuen, wenn ich eine Firma beauftragt habe?

Ja, als Vermieter behalten Sie eine Überwachungspflicht. Laut BGH-Urteil (VIII ZR 250/23) haften Sie gegenüber Ihren Mietern direkt, wenn der beauftragte Dienst versagt.

Wie warm muss eine Mietwohnung im Winter sein?

In Hauptwohnbereichen müssen Temperaturen zwischen 20 und 22 Grad Celsius erreicht werden, in Nebenräumen mindestens 18 bis 20 Grad.

Quelle: Die rechtlichen Einschätzungen basieren auf einer Zusammenstellung des Infodienstes Recht und Steuern der LBS.

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