Im kommenden Jahr treten neue Regelungen für Holzheizungen in Kraft, über die sich Besitzer jetzt informieren müssen.
Neue Regelungen für Holzheizungen: Was Besitzer jetzt wissen müssen
Holzheizungen stehen aktuell im Fokus des Umweltbundesamtes, das auf ihre negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und ihre geringe Klimaschutzwirkung hinweist. Um die Emissionen dieser Heizsysteme zu reduzieren, gibt es seit 2010 die Bundesimmissionsschutz-Verordnung, die strengere Abgaswerte für neu installierte Holzheizungen festlegt. Für bestehende Anlagen wurden Übergangsfristen eingeräumt, während derer die Besitzer ihre Geräte entweder modernisieren, gegen neue Festbrennstoffanlagen austauschen oder stilllegen mussten.
Diese Regelungen für Holzheizungen gelten ab dem 1. Januar 2025
Die derzeit geltende 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) bringt für die Eigentümer von Holzheizungen ab dem 1. Januar 2025 bedeutende Neuerungen. Bereits im Hintergrundpapier zur Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen von 2010 war zu lesen, dass die Bundesregierung eine Staffelung der betroffenen Heizkessel nach deren Errichtungsdatum plant:
Vor dem 31.12.1994: Übergangsfrist bis 1.1.2015
1.1.1995 bis 31.12.2004: Übergangsfrist bis 1.1.2019
1.1.2005 bis 22.3.2010: Übergangsfrist bis 1.1.2025
Für alle Anlagen, deren Installation bis zum 22. März 2010 erfolgte, endet die Übergangsfrist zum Jahresbeginn 2025. Ab diesem Stichtag dürfen nur noch Einzelraumfeuerungsanlagen (wie Kamine für Holzscheite, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle) und Festbrennstoffkessel (zur zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung) betrieben werden, die die geltenden Emissionsgrenzen einhalten.
Diese Grenzwerte betragen 0,15 Gramm Feinstaub und vier Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter. Alle älteren Anlagen müssen entsprechend nachgerüstet oder durch eine Prüfung durch einen Schornsteinfeger oder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers nachgewiesen werden, dass sie die Grenzwerte erfüllen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.
Welche Holzheizungen dürfen weiterhin betrieben werden?
Ob ein Kamin von den neuen Regelungen betroffen ist, zeigt die Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI). Auch anhand des Typenschildes (meist auf der Rückseite des Ofens) lässt es sich feststellen. Einige ältere Anlagen sind jedoch von den neuen Vorschriften ausgenommen. Laut ZDF betrifft dies zum Beispiel:
"Historische Grundöfen, Kachelöfen, Badeöfen, Backöfen und offene Kamine, die vor dem 1. Januar 1950 installiert wurden
Offene Kamine, die gemäß Verordnung ohnehin nur sporadisch genutzt werden dürfen
Grundöfen, Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt"
Auch Immobilien, die ausschließlich durch eine Einzelraumfeuerungsanlage beheizt werden, sind von der Regelung ausgenommen. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks empfiehlt dennoch eine frühzeitige Beratung.
Nachrüsten oder Neubau: Was lohnt sich mehr?
Für viele Besitzer stellt sich die Frage, ob eine Nachrüstung oder der Kauf einer neuen Heizanlage die bessere Option ist. Eine Nachrüstung kann je nach Anlage teurer sein als ein kompletter Neukauf. Laut der Neuen Osnabrücker Zeitung belaufen sich die Kosten für den Einbau eines neuen Heizeinsatzes auf bis zu 4.000 Euro. Die Installation eines Feinstaubabscheiders, der direkt im Schornstein montiert wird, kann zusätzlich 2.500 bis 3.500 Euro kosten. Experten raten daher oft zum Kauf einer neuen, effizienteren Anlage, da die Gesamtkosten für eine Nachrüstung einschließlich der erforderlichen Messungen meist höher sind.
Mit den neuen Regelungen sollen sowohl die Luftqualität verbessert als auch der Klimaschutz vorangetrieben werden. Für die Besitzer von Holzheizungen bedeutet dies jedoch eine sorgfältige Abwägung der Kosten und Möglichkeiten. So können sie die Vorgaben rechtzeitig erfüllen und mögliche Bußgelder vermeiden.