Eine Solaranlage sollte im eigenen Garten das Ehepaar unterstützen, doch jetzt kämpfen sie gegen den Netzbetreiber, der die Einspeisevergütung verwehrt.
Eine Freiflächenanlage als Alternative
Im malerischen Niedersachsen, genauer gesagt in der idyllischen Gemeinde des Landkreises Osterholz, lebt das Ehepaar R. in einem bezaubernden, reetgedeckten Haus. Ihre Initiative, in eine Photovoltaikanlage zu investieren, stieß auf bürokratische Hürden. Die Solaranlage im eigenen Garten sorgt zwar für Strom, doch dieser wird nicht per Einspeisevergütung entlohnt.
Aufgrund des Denkmalschutzes erhielten sie keine Genehmigung für eine Dachanlage. Stattdessen wurde die Installation einer Freiflächenanlage in ihrem Garten mit einer Leistung von zehn Kilowatt bewilligt, wie Medienberichte verlauten lassen.
Netzbetreiber verweigert Zahlung der Einspeisevergütung
Entschlossen, ihren Beitrag zur erneuerbaren Energie zu leisten, entschieden sich die R.s zusätzlich für einen Speicher mit einer Kapazität von zehn Kilowattstunden. Großteils nutzen sie den selbst erzeugten Solarstrom direkt im Haushalt. Doch als sie den überschüssigen Strom ins Netz einspeisen wollten, stießen sie auf Widerstand seitens des zuständigen Verteilnetzbetreibers EWE.
Dieser lehnte die Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ab. Die Begründung: Die Photovoltaikanlage sei nicht im Bebauungsplan verzeichnet. Doch laut Informationen des Bauamts gibt es für Privatgrundstücke keinen solchen Bebauungsplan. Trotzdem blieb EWE bei seiner Ablehnung, wie Medien weiter berichten.
Clearingstelle prüft den Fall
Die Familie R. brachte ihren Fall vor die Clearingstelle EEG|KWKG, die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Streitigkeiten rund um das Erneuerbare-Energien-Gesetz außergerichtlich klärt. Doch die Bearbeitungszeiten sind lang.
In der Zwischenzeit stießen sie auf ein Votum der Clearingstelle zu Solarzäunen, die gemäß EEG-Tarif vergütet werden müssen. Diese liegt aktuell bei 6,39 Cent pro Kilowattstunde. Ein Hinweis darauf, dass ihre Forderung nicht unbegründet ist.
Rechtliche Perspektive
EWE bleibt jedoch hartnäckig bei seiner Ablehnung. In einem Schreiben betonte der Netzbetreiber, dass nicht jede Solaranlage auf einem Privatgrundstück, also auch im Garten, Anspruch auf Einspeisevergütung habe. EWE verwies auf die fehlende bauliche Anlage, die laut Clearingstelle vorrangig zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet sein müsse.
Rechtsanwalt Andreas Kleefisch von Baumeister Rechtsanwälte sieht die Situation anders. Seiner Einschätzung nach handelt es sich um eine Photovoltaikanlage im räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude, vergleichbar mit dem Fall des Solarzauns. Daher müsse eine Vergütung für sonstige Anlagen erfolgen. Die Ablehnung von EWE sei für ihn nicht nachvollziehbar, auch wenn eine eindeutige Rechtsgrundlage noch fehle.
Ein Aufruf zur Klarstellung
Der Fall des Ehepaars R. aus Niedersachsen wirft wichtige Fragen auf, die über ihre individuelle Situation hinausgehen. Es geht um die Auslegung und Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Fällen, in denen traditionelle Dachanlagen nicht möglich sind.
Eine Klarstellung seitens der Clearingstelle oder eine rechtliche Anpassung könnten zukünftigen Investoren in erneuerbare Energien Sicherheit bieten und den Ausbau der Solarenergie in Deutschland weiter vorantreiben.