Seit das Cannabis-Gesetz verändert ist, gibt es immer wieder Streit zwischen Nachbarn oder auch zwischen Mieter und Vermieter. Dann kann es passieren: Das Kiffen wird verboten vom Vermieter. Aber ist das auch rechtens?
Cannabis-Anbau in der Wohnung: Chancen und Grenzen für Selbstversorger
Für viele Stadtbewohner sind die Möglichkeiten, sich selbst mit frischen Lebensmitteln zu versorgen, stark eingeschränkt. Ohne Garten oder Balkon bleibt der Anbau von Nutzpflanzen auf die Fensterbank beschränkt, wo oft nur Basilikum, Radieschen oder Mini-Tomaten gedeihen. Jedoch in geringen Mengen, die kaum zur Selbstversorgung ausreichen. Seit April 2024 eröffnen sich jedoch neue Perspektiven für ertragsorientierte Wohnungsgärtner: Der Eigenanbau von Cannabis ist nun in der Wohnung, auf dem Balkon oder im Garten erlaubt. Das wiederum führt häufig zu Konflikten, sodass das Kiffen verboten wird vom Vermieter.
Das neue Cannabisgesetz gestattet pro erwachsenem Wohnungsbewohner den Anbau von bis zu drei Pflanzen, vorausgesetzt, man hat seit mindestens sechs Monaten seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Nach der Ernte dürfen maximal 50 Gramm getrocknetes Cannabis in der Wohnung gelagert werden, ausschließlich zum Eigenkonsum. Handel und das Verschenken von Cannabis sind weiterhin verboten.
Die Gesetze kennen bringt Vorteile
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grün in der Miet- oder Eigentumswohnung heranwächst. „Vermieter können den Cannabis-Anbau nicht verbieten“, erklärt Constantin Päch, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht sowie Vorsitzender des Mieterbundes Nürnberg. Gleiches gilt für den Konsum: Das Rauchen eines Joints kann im Mietvertrag nicht generell untersagt werden. Vor der Gesetzesänderung im April konnte das Kiffen noch eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Auch in einer Eigentümergemeinschaft hält Päch ein generelles Cannabis-Verbot für nicht umsetzbar: „Das würde den Gebrauch der Wohnung in einem unzulässigen Maße einschränken.“
Allerdings ist das nicht gleichbedeutend mit einem Freibrief fürs Kiffen auf dem Balkon. Wenn Nachbarn in der Nähe sind, könnten individuelle Vereinbarungen notwendig werden, ähnlich wie beim Rauchen von Zigaretten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2015, dass Raucher das Recht haben, auf dem Balkon zu rauchen, solange den Nachbarn ebenfalls rauchfreie Zeiten zugestanden werden (Az. V ZR 110/14). „Es ist davon auszugehen, dass Gerichte bei einem Nachbarschaftsstreit ums Kiffen ähnlich entscheiden werden“, so Päch.
Klare Unterschiede gelten beim Konsum
Ein wichtiger Unterschied zwischen dem Konsum von Cannabis und Zigaretten ist der Jugendschutz. Cannabis muss weggesperrt werden, wenn Kinder oder Jugendliche in der Wohnung leben. Der Konsum in deren unmittelbarer Gegenwart oder in Sichtweite von Orten, an denen sich Kinder aufhalten, wie Spielplätze, ist verboten. Die gesetzliche Sichtweite beträgt rund 100 Meter. Verstöße können zumindest als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und nach einer Abmahnung zur Kündigung der Wohnung führen.
Zusammenfassend bietet das neue Cannabisgesetz eine interessante Möglichkeit für städtische Selbstversorger, den Eigenanbau von Cannabis in Angriff zu nehmen. Dennoch sind dabei einige rechtliche und nachbarschaftliche Hürden zu beachten, um Konflikte zu vermeiden und die eigenen vier Wände nicht zu gefährden. Für viele könnte dies ein Schritt in Richtung einer selbstbestimmteren und nachhaltigen Lebensweise sein, sofern die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.