3 Fragen – 3 Antworten zum Wohn-Riester
Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums gibt es derzeit rund 15,6 Millionen Riester-Verträge. Vor allem die Einführung des Wohn-Riesters hat für zusätzliche Wachstumsdynamik gesorgt. 3 häufig gestellte Fragen zum Wohn-Riester beantwortet die LBS:
1. Wer kann Wohn-Riester-Förderung bekommen?
So gut wie jeder! Zulageberechtigt sind alle Sparer, die in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert sind, sowie unter bestimmten Voraussetzungen
weitere Personengruppen wie Selbstständige, Beamte oder Mini-
Jobber. Der Anspruch auf Wohn-Riester-Förderung ist unabhängig vom persönlichen
Verdienst, Einkommensgrenzen gibt es nicht.
2. Wofür kann die Wohn-Riester-Förderung eingesetzt werden?
Seit 2008 werden riesterzertifizierte Bausparverträge sowie Darlehen gefördert.
Diese müssen für die Anschaffung einer selbst genutzten Immobilie
eingesetzt werden. Dazu zählt auch der Erwerb von Anteilen an einer
Wohnungsgenossenschaft oder Wohnrechten in einem Alters- oder Pflegeheim.
Ebenfalls möglich sind die Entschuldung des Eigenheims zu Beginn
der Auszahlungsphase sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Umschuldung
eines bestehenden Immobiliendarlehens. Bedingungen für die
Förderung sind, dass das Objekt nach 2007 angeschafft wurde, den Lebensmittelpunkt
des Eigentümers darstellt und innerhalb der EU oder einem
Land des Europäischen Wirtschaftsraums liegt. Der Gesetzgeber plant derzeit
zudem, die Riester-Förderung künftig auch auf den behinderten- oder
altersgerechten Umbau einer Immobilie auszuweiten.
3. Was passiert, wenn ich meine mit Riester geförderte Immobilie wieder
verkaufe?
Zunächst einmal gar nichts. Allerdings muss der durch Riester geförderte Betrag
auf dem Wohnförderkonto derzeit innerhalb von vier Jahren in eine andere,
ebenfalls selbst genutzte Immobilie investiert werden. Alternativ kann der Riester-
Sparer das Geld innerhalb eines Jahres in einen anderen riesterzertifizierten
Altersvorsorgevertrag einzahlen. Dann bleibt die Förderung in vollem Umfang
erhalten. Nur wenn keine dieser Möglichkeiten zum Einsatz kommt, müssen die
auf dem Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag
mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Die Fragen beantwortete Joachim Klein von der LBS.