Zu versteuerndes Einkommen maßgeblich
Staatliche Förderung versüßt in Niedrigzinszeiten den Sparerfolg. Mit der Arbeitnehmer-Sparzulage – einem „Zuschuss“ von jährlich bis zu 43 Euro für Singles und 86 Euro für Ehepaare – unterstützt der Staat beispielsweise die Vermögensbildung mit einem Bausparvertrag. Maßgeblich dafür ist allerdings das zu versteuernde Jahreseinkommen, das in der Regel anhand der Steuererklärung vom Finanzamt ermittelt wird. Stichtag zur Abgabe der Erklärung ist der 31. Mai. Da dieser 2014 auf einen Samstag fällt, müssen die Unterlagen für die Steuererklärung 2013 erst am Montag, den 2. Juni, beim Finanzamt sein. Erstellt ein Steuerberater die Erklärung, gilt eine verlängerte Angabefrist. Stichtag ist hier der 31. Dezember 2014.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage zahlt der Staat für Vermögenswirksame Leistungen (VL). „Sie sind quasi ein Geschenk des Arbeitgebers, dass Mitarbeiter unbedingt zum Vermögensaufbau nutzen sollten“, rät Alexander Nothaft vom Verband der Privaten Bausparkassen in Berlin und ergänzt: „Die VL sind meist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers – aber ihre Höhe ist für viele Berufssparten und Arbeitnehmer in den Tarifverträgen geregelt.“ Derzeit können Arbeitgeber monatlich bis zu 40 Euro als VL für den Mitarbeiter in einen Bausparvertrag einzahlen. Leistet der Arbeitgeber nur einen Teil- und nicht den Höchstbetrag, kann und sollte der Arbeitnehmer „aus eigener Tasche“ aufstocken. Denn die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage beläuft sich beim Bausparvertrag auf neun Prozent der eingezahlten Sparraten bis 480 Euro – also bis zu 43 Euro im Jahr.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das zu versteuernde Jahreskommen innerhalb der vom Gesetzgeber definierten Höchstgrenzen liegt: beim Bausparvertrag gelten 17.900 Euro für Alleinstehende, 35.800 Euro für Ehepaare. Doch: „Auch wenn das Brutto-Jahreseinkommen über diesem Satz liegt: Mit der Einkommensteuererklärung können Steuerzahler ihr zu versteuerndes Einkommen oft so weit senken, dass sie doch innerhalb der Fördergrenzen liegen“, weiß Alexander Nothaft. Denn hier können ansetzbare Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zum Tragen kommen.
Wer dennoch die Einkommensgrenzen für die Arbeitsnehmer-Sparzulage überschreitet, kann unter Umständen für den mit seinen VL besparten Bausparvertrag die Wohnungsbauprämie beantragen. Dazu muss er allerdings zwei Voraussetzungen erfüllen: Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf bei Singles nicht über 25.600 Euro und bei Ehepaaren nicht über 51.200 Euro liegen. Und: Um die maximale Wohnungsbauprämie von jährlich 45 Euro erhalten zu können, muss der Vertrag mit 512 Euro pro Jahr bespart werden. „Reichen die VL-Leistungen des Arbeitgebers dazu nicht aus, lohnt es sich auf jeden Fall, den Differenzbetrag aus eigener Tasche in den Vertrag einzuzahlen“, rät Bausparexperte Nothaft, „denn die Wohnungsbauprämie beträgt eben bis 8,8 Prozent des einbezahlten Guthabens.“ Fließt staatliche Förderung in den Bausparvertrag, gilt eine Mindestlaufzeit von sieben Jahren. Die Sparbeiträge werden über die gesamte Laufzeit eingezahlt, es müssen keine Ruhezeiten beachtet werden.