Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen ist am 01. Mai 2002 in Kraft getreten. Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch handelt es sich um das dritte bedeutende behindertenpolitische Gesetz in dieser Legislaturperiode
Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen ist am 01. Mai 2002 in Kraft getreten. Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch handelt es sich um das dritte bedeutende behindertenpolitische Gesetz in dieser Legislaturperiode.
Mit dem Gesetz wird das Benachteiligungsgebot des Grundgesetzes (Artikel 3, Abs. 3 GG: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden") für behinderte Menschen umgesetzt. Dabei geht es um Gleichstellung und Barrierefreiheit im öffentlich-rechtlich geregelten Bereich.
Kernstück des Gesetzes ist die Herstellung barrierefrei gestalteter Lebensbereiche. Behinderte Menschen sollen zu allen Lebensbereichen einen umfassenden Zugang und eine uneingeschränkte Nutzung haben.
Zielvereinbarungen
http://www.bma.bund.de/index.cfm?1088246F75CF4B9F8A4C4F9EF345DBEF
zur Herstellung von Barrierefreiheit spielen künftig eine wichtige Rolle. Unternehmen und anerkannte Verbände sollen in eigener Verantwortung Vereinbarungen darüber treffen können, wie und in welchem Zeitraum Barrierefreiheit vor Ort konkret verwirklicht wird. Die Zielvereinbarung ist immer dann ein geeignetes Instrument, wenn durch allgemeine gesetzliche Regelungen die Barrierefreiheit nicht geregelt ist oder nicht angemessen geregelt werden kann.
Das Gesetz verpflichtet den Bund und seine Behörden zu weitreichender Barrierefreiheit:
– So wird der Bund künftig barrierefrei bauen. Dies gilt für zivile Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes.
– Ferner haben hör- und sprachbehinderte Menschen das Recht, bei der Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren mit allen Bundesbehörden in deutscher Gebärdensprache oder anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren.
– Bundesdienststellen gestalten ihre Internetangebote schrittweise so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.
Künftig sollen Gaststätten in neu errichteten, wesentlich umgebauten oder erweiterten Gebäuden barrierefrei sein. Dazu können z.B. gehören: ebenerdige Eingänge für Rollstuhlfahrer, Aufzüge oder Rampen sowie behindertengerechte Toiletten.
Blinde und sehbehinderte Menschen sollen künftig mit Hilfe von Wahlschablonen bei Bundestags- und Europawahlen wählen können. Wahllokale sollen möglichst barrierefrei zugänglich sein.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Barrierefreiheit im Verkehsbereich