StartBauenBaurechtNachweis der Verwaltereigenschaft

Nachweis der Verwaltereigenschaft

Erklärt ein Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage die nach der Teilungserklärung erforderliche Zustimmung zur Veräußerung einer Wohnung zwar rechtzeitig, jedoch ohne den Nachweis seiner Verwaltereigenschaft in grundbuchmäßiger Form zu erbringen, kann er sich gegenüber dem Verkäufer schadenersatzpflichtig machen

Erklärt ein Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage die nach der Teilungserklärung erforderliche Zustimmung zur Veräußerung einer Wohnung zwar rechtzeitig, jedoch ohne den Nachweis seiner Verwaltereigenschaft in grundbuchmäßiger Form zu erbringen, kann er sich gegenüber dem Verkäufer schadenersatzpflichtig machen.
Auf dieses rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf weist Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse hin (Az. I-3 Wx 176/03).
Im zu verhandelnden Fall ist es auf Grund des verspäteten Nachweises des Verwalters durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde zu einer Verzögerung des Verkaufs der Wohnung und dadurch auch zu einer verspäteten Kaufpreiszahlung gekommen. Die Folge wegen dieser Pflichtverletzung: Der Verwalter muss den dadurch entstandenen Zinsschaden ersetzen.

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