StartBauenBaurechtKostenerstattung im Bau: Für Mängelbeseitigung richtig vorgehen

Kostenerstattung im Bau: Für Mängelbeseitigung richtig vorgehen

Die Kostenerstattung beim Bau und die Mängelbeseitigung sind rechtlich exakt festgelegt. Bauherren sollten sich niemals entmutigen lassen.

Mangelbeseitigung bei Bauaufträgen

Bei Bauaufträgen kann es vorkommen, dass der Auftragnehmer mangelhaft arbeitet und der Auftraggeber die Kosten für die Mangelbeseitigung selbst tragen muss. Jedoch kann es auch zu einer Kostenerstattung am verpfuschten Bau kommen, sodass auch eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden muss.

Bevor der Auftraggeber selbst tätig werden kann, um den Mangel zu beseitigen, muss er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Diese Frist dient dazu, dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst zu beheben. Erst, wenn diese Frist verstrichen ist, kann der Auftraggeber eigenständig handeln. Die Fristsetzung ist keine Formalität, sondern eine notwendige Voraussetzung für die spätere Kostenerstattung.

Angemessene Fristsetzung berücksichtigen


Die Länge der Frist hängt von der Art des Mangels und den erforderlichen Maßnahmen zur Behebung ab. Es ist wichtig, eine realistische Frist zu setzen, die dem Auftragnehmer ausreichend Zeit gibt, den Mangel zu beheben. Eine kalendarisch bestimmte Frist, wie „bis zum 30.04.2024“, bietet Klarheit und Sicherheit für beide Parteien.

In einigen Fällen kann auch die Aufforderung zur „unverzüglichen“ Mangelbeseitigung als wirksame Fristsetzung gelten. Dennoch ist es ratsam, eine konkrete kalendarische Frist anzugeben, um Missverständnisse zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Kostenerstattung und Auswahl des Dienstleisters

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das günstigste Unternehmen für die Mangelbeseitigung zu wählen. Vielmehr darf er sich auf die Auswahl eines angemessenen Dienstleisters verlassen. Wichtig ist dabei, dass der ursprüngliche Auftragnehmer durch seine mangelhafte Leistung diese Situation herbeigeführt hat und somit die Kosten für die Mangelbeseitigung tragen muss.
Um sicherzustellen, dass die Mangelbeseitigung fachgerecht und wirtschaftlich durchgeführt wird, kann es sinnvoll sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Die Kosten für den Sachverständigen sind Teil der erstattungsfähigen Aufwendungen, die der ursprüngliche Auftragnehmer tragen muss.

Kostenübernahme bei erfolgloser Mangelbeseitigung

Auch wenn die Mangelbeseitigung nicht zum gewünschten Ergebnis führt, trägt der Auftragnehmer die Kosten für die erfolglosen Versuche, den Mangel zu beheben. Der Auftraggeber kann die durchgeführten Maßnahmen als vertretbar und Erfolg versprechend ansehen, solange er sachkundig beraten wurde.

Wenn der Auftraggeber die Kosten für die Mangelbeseitigung nicht vorstrecken kann oder möchte, kann er vom Auftragnehmer einen Vorschuss verlangen. Dieser Vorschussanspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden und dient dazu, die finanzielle Belastung für den Auftraggeber zu minimieren.

Bei der Mangelbeseitigung ist eine sachkundige Beratung und Begleitung des Auftraggebers entscheidend. Nur so kann gewährleistet werden, dass die durchgeführten Maßnahmen angemessen sind und der Auftraggeber im Falle von Streitigkeiten seine Ansprüche erfolgreich geltend machen kann.
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