StartBauenBaurechtSchadenersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Schadenersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Vorgetäuschter Eigenbedarf kann für einen Vermieter teuer werden. Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse hat die Kriterien recherchiert, in denen die Gerichte in der Regel den Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet sehen

Vorgetäuschter Eigenbedarf kann für einen Vermieter teuer werden. Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse hat die Kriterien recherchiert, in denen die Gerichte in der Regel den Vermieter zum Schadenersatz verpflichtet sehen.

Das trifft zu:

– wenn der Vermieter den Eigenbedarf vorgetäuscht hat (und der Mieter daraufhin bereits umgezogen ist),

– wenn der Eigenbedarf entfällt, bevor der Mieter ausgezogen ist und der Vermieter dem Mieter den Wegfall des Eigenbedarfs nicht mitgeteilt hat,

– wenn der Vermieter den Eigenbedarf zurückzieht, nachdem der Mieter einen neuen Mietvertrag unterschrieben hat.

Dabei kommen als Schaden alle, in Verbindung mit der Kündigung stehenden Kosten, in Betracht: Zum Beispiel die Umzugskosten und Kosten einer notwendigen Einrichtung, aber auch Maklergebühren für die Suche nach einer neuen Wohnung und Mehraufwendungen infolge größerer Entfernung der neuen Wohnung zum Arbeitsplatz.
Schaltet der Mieter einen Detektiv ein, um festzustellen, ob der Eigenbedarf wirklich besteht oder nur vorgetäuscht wird, so kann er auch diese Kosten ersetzt verlangen (Landgericht Köln, Az. 1 T 211/99), wenn er den Kündigungsschutzprozess aufgrund der Detektivermittlungen gewinnt. "Grundsätzlich hat der Mieter, wenn er sich eine vergleichbare Wohnung gesucht hat, je nach regionaler Rechtsprechung auch Anspruch auf die Mietdifferenz für einen bestimmten Zeitraum," betont Anette Rehm. Er muss sich allerdings bemühen, eine im Zuschnitt und Standard der gekündigten Wohnung ähnliche Wohnung zu einem vergleichbaren Mietpreis anzumieten. Der Mieter kann überdies auch die Kosten eines Räumungsrechtsstreits ersetzt verlangen.

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