StartBauenBaurechtVerkäufer eines Altbaus haften nicht immer für Schädlingsbefall

Verkäufer eines Altbaus haften nicht immer für Schädlingsbefall

Holzschädlinge im Dachgebälk sind für jeden Hausbesitzer ein Albtraum. So erging es dem Käufer eines Altbaus, als ihm nach vier Jahren im Dachboden zahlreiche Fraßgänge im Holz auffielen. Aus dem Umfang des Befalls und die von ihm entdeckten vorherigen Versuche, den Schädling zu bekämpfen, schloss der Hauseigentümer auf arglistige Täuschung der Verkäuferin. Er verklagte die Vorbesitzerin auf eine Kaufpreisminderung sowie die Kosten für die Dachbodenrenovierung, insgesamt auf rund 21.000 Euro. Doch der Kläger ging leer aus

Holzschädlinge im Dachgebälk sind für jeden Hausbesitzer ein Albtraum. So erging es dem Käufer eines Altbaus, als ihm nach vier Jahren im Dachboden zahlreiche Fraßgänge im Holz auffielen. Aus dem Umfang des Befalls und die von ihm entdeckten vorherigen Versuche, den Schädling zu bekämpfen, schloss der Hauseigentümer auf arglistige Täuschung der Verkäuferin. Er verklagte die Vorbesitzerin auf eine Kaufpreisminderung sowie die Kosten für die Dachbodenrenovierung, insgesamt auf rund 21.000 Euro. Doch der Kläger ging leer aus.

Auf diesem vor dem Landgericht Coburg verhandelten Fall weist Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse hin (Az. 22 O 509/03). Der Kläger habe das Haus samt Dachboden vor dem Kauf intensiv besichtigt und hierbei nichts beanstandet, urteilten die Richter. Die Beklagte hat im Kaufvertrag jede Mängelgewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. In einem solchen Fall haftet der Verkäufer nur dann für Mängel, wenn er diese dem Käufer arglistig verschwiegen hat. Dies konnte der Kläger jedoch nicht nachweisen.

AUCH INTERESSANT

Beliebteste News