StartBauenBaurechtImmobilien-Geschäft: Erbengemeinschaft haftet für jedes Mitglied

Immobilien-Geschäft: Erbengemeinschaft haftet für jedes Mitglied

Erbengemeinschaften bergen immer Konfliktpotential. "Eine Erbengemeinschaft haftet sogar auch dann für die Folgen einer arglistigen Täuschung, wenn diese nur von einem einzigen Erben gegenüber einem Dritten begangen worden ist und die anderen keine Kenntnis von den Taten des Miterben haben", sagt Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse

Erbengemeinschaften bergen immer Konfliktpotential. "Eine Erbengemeinschaft haftet sogar auch dann für die Folgen einer arglistigen Täuschung, wenn diese nur von einem einzigen Erben gegenüber einem Dritten begangen worden ist und die anderen keine Kenntnis von den Taten des Miterben haben", sagt Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse.
So urteilte das Oberlandesgericht Koblenz, dass dem Schutz des Geschädigten grundsätzlich der Vorrang gegenüber den Interessen der Erbengemeinschaft einzuräumen ist. Denn deren Mitglieder könnten sich ja gegenüber dem, die arglistige Täuschung begehenden Miterben schadlos halten (Az.: 3 U 1642/00).
Das Gericht untersagte mit seinem Urteil einer Erbengemein- schaft, im Wege der Zwangsvollstreckung den Kaufpreis für ein Grundstück einzutreiben. Der Käufer des Grundstücks hatte den notariellen Kaufvertrag mit der Begründung angefochten, er sei arglistig getäuscht worden. Denn ein Mitglied der Erbengemein- schaft habe gewusst, dass eine Grenzbebauung des Grundstücks nicht zulässig sei, ihm dies aber verschwiegen. Dem hielten die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft entgegen, diese Täuschung dürfe ihnen nicht zugerechnet werden.
Die Richter machten aber deutlich, dass dies nicht sachgerecht sei und gaben der Schutzwürdigkeit des Getäuschten Vorrecht. Die gegen das Urteil eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof wurde von diesem nicht angenommen, womit das Urteil rechtskräftig ist.

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