StartBauenBaurechtBGH stärkt Kündigungsrechte für Mieter bei Zeitmietverträgen

BGH stärkt Kündigungsrechte für Mieter bei Zeitmietverträgen

Nach einem Anfang August 2004 veröffentlichten Urteil sind Zeitmietverträge unzulässig, die nach Ablauf von vier Jahren die Kündigungsmöglichkeit des Mieters lediglich auf einen Termin im Jahr beschränken

Nach einem Anfang August 2004 veröffentlichten Urteil sind Zeitmietverträge unzulässig, die nach Ablauf von vier Jahren die Kündigungsmöglichkeit des Mieters lediglich auf einen Termin im Jahr beschränken. Auf dieses wichtige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) weist Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse alle Mieter mit einem Zeitmietvertrag hin.
Im betreffenden Fall hatte ein Vermieter die Kaution und das Nebenkostenguthaben eines Mieters von rund 720 Euro einbehalten, da der Mieter nach vier Jahren Miete zum 31. August kündigte, der Mietvertrag die Kündigungsmöglichkeit jedoch auf einmal im Jahr zum 31. Januar beschränkt hatte.
Laut BGH soll das Miethöhegesetz, das Mietverträge mit Kündigungsausschluss für maximal vier Jahre erlaubt, dem Vermieter einerseits zwar Kalkulationssicherheit geben, andererseits dürfe der Mieter aber nicht über einen längeren Zeitraum als vier Jahre an den Vertrag und die Mietstaffel gebunden werden. Ein einmaliger Kündigungstermin pro Jahr führe zu einer faktischen Bindung des Mieters und ist unzulässig, entschieden die Richter (AZ: VIII ZR 316/03).

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