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Auch überzogene Mieterhöhung zum Teil wirksam

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die absolute Obergrenze für Mieterhöhungen. Doch selbst wenn die Vergleichsmiete drastische Mietsprünge zulassen würde und die bisherige Miete niedrig ist, darf die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die absolute Obergrenze für Mieterhöhungen. Doch selbst wenn die Vergleichsmiete drastische Mietsprünge zulassen würde und die bisherige Miete niedrig ist, darf die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen.
"Erhöht ein Vermieter die Miete über die im Mietspiegel ausgewiesene Mietspanne hinaus, so dürfen Mieter jedoch nicht automatisch von einer unwirksamen Mieterhöhung ausgehen", warnt Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse und weist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hin.
Ein Mieter hatte im zu verhandelnden Fall der begehrten Mieterhöhung grundsätzlich nicht zugestimmt, da sich der verlangte Mietzins außerhalb der vom Mietspiegel vorgegebenen Spanne befand. Der BGH war jedoch der Ansicht, dass das Erhöhungsverlangen lediglich für den Teilbetrag unwirksam ist, der über den im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht. Der Mieter hätte der Erhöhung zumindest für den innerhalb der Spanne des Mietspiegels liegenden Erhöhungsbetrag zustimmen müssen. Die Überschreitung der im Mietspiegel vorgesehenen Spanne bedeute nicht gleichzeitig die vollständige Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens (Az. VIII ZR 52/03).

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