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Architektenvertrag: Pauschalpreisvereinbarung muss unterschrieben sein

Bauherren, die mit einem Architekten ein verbilligtes Pauschalhonorar verabreden, müssen dabei auf die formalen Regeln achten, sonst kann es teuer kommen. "Die für eine Pauschalpreisvereinbarung im Architektenvertrag erforderliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn beide Vertragsparteien die Vereinbarung eigenhändig unterschrieben haben", sagt Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse

Bauherren, die mit einem Architekten ein verbilligtes Pauschalhonorar verabreden, müssen dabei auf die formalen Regeln achten, sonst kann es teuer kommen. "Die für eine Pauschalpreisvereinbarung im Architektenvertrag erforderliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn beide Vertragsparteien die Vereinbarung eigenhändig unterschrieben haben", sagt Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse. Ist die Vereinbarung wegen eines Formfehlers jedoch ungültig, so treten an ihre Stelle die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
In einem vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken zu entscheidenden Fall hatte der Architekt den vereinbarten Pauschalpreis auf dem Kostenvoranschlag vermerkt und dort unterschrieben. Als sich herausstellte, dass der Bauantrag nicht genehmigungsfähig war, verweigerte der Bauherr die Zahlung der vom Architekten gestellten Honorarforderung in Höhe von 24.000 Euro mit der Begründung, sie hätten ja eine Pauschale von 3.000 Euro vereinbart.
Die Richter werteten die Vereinbarung jedoch als unwirksam, da das Schriftstück nur vom Architekten unterschrieben und vom Bauherren lediglich so zur Kenntnis genommen wurde. Allerdings sei der Architektenvertrag auch wirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für ein Pauschalhonorar nicht eingehalten sei. Der Bauherr müsse dem Architekten daher nach den Grundsätzen der HOAI bezahlen. Der entsprechende Mindestsatz betrug 16.000 Euro (Az. 4 U 53/03).

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