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Bei Dachschrägen lohnt Wohnungsgröße nachzumessen

Vermieter müssen bei der Berechnung der Wohnungsgröße berücksichtigen, dass sie die Fläche unter Dachschrägen sowie Balkone oder den überdachten Teil einer Terrasse nicht immer in vollem Maße anrechnen dürfen. "Misst ein Mieter nach und stellt fest, dass der Unterschied mehr als zehn Prozent beträgt, darf er die Miete mindern", sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Das gilt übrigens auch für gemietete Häuser

Vermieter müssen bei der Berechnung der Wohnungsgröße berücksichtigen, dass sie die Fläche unter Dachschrägen sowie Balkone oder den überdachten Teil einer Terrasse nicht immer in vollem Maße anrechnen dürfen. "Misst ein Mieter nach und stellt fest, dass der Unterschied mehr als zehn Prozent beträgt, darf er die Miete mindern", sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Das gilt übrigens auch für gemietete Häuser.

Vor allem bei Dachwohnungen, die mit zahlreichen Dachschrägen ausgestattet sind, kommt es häufig zu Differenzen bei den Quadratmeterangaben. Dort dürfen die Flächen unter den Schrägen nur zum Teil, manchmal auch gar nicht als Mietfläche angerechnet werden.

Als Richtlinie sind folgende Berechnungsgrundlagen anwendbar:

– Unter Dachschrägen wird die Grundfläche ab einer Höhe von zwei Metern voll berechnet; zwischen ein bis zwei Metern die Hälfte und unter einem Meter gar nicht.

– Unter Treppenaufgängen gilt die gleiche Regelung wie bei Dachschrägen. Treppen mit mehr als drei Steigungen und deren Absätze gelten nicht als Wohnfläche.

– Balkone, Terrassen, Loggien oder Dachgärten zählen in der Regel zu einem Viertel zur Wohnfläche.

Auch der Bundesgerichtshof sieht in einer kleineren Wohnfläche mit über zehn Prozent abweichenden Quadratmetern einen Mangel (BGH, Az. VIII ZR 295/03).

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