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Wann ist die Mietkaution fällig?

Laut Paragraf 551 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Mieter die geforderte Mietkaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam

Laut Paragraf 551 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein Mieter die geforderte Mietkaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen leisten. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
"Ein Mieter ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, die Mietkaution in einer Summe zum Beginn des Mietverhältnisses zu leisten, sondern kann diese in drei gleich hohen Monatsraten splitten", sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Dabei ist die erste Monatsrate zum Beginn des Mietverhältnisses zu leisten, die beiden anderen jeweils einen Monat später.
Anette Rehm: "Als Beginn des Mietverhältnisses gilt dabei nicht der Tag des Vertragsschlusses, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Wohnung dem Mieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht."

Mieter sollten zur Kautionszahlung folgendes beachten: Verlangt ein Vermieter jedoch die Kaution sofort in einer Summe und macht die Übergabe der Wohnung von der vollständigen Zahlung der Mietkaution abhängig, kann der Mieter seinen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung gerichtlich nur durchsetzen, wenn er die erste Monatsrate geleistet hat. Bezahlt ein Mieter die Kaution jedoch sofort vollständig, so berechtigt ihn das unwirksame Begehren des Vermieters nicht dazu, sein Geld zurückzufordern, selbst wenn der Vermieter auf die vollständige Zahlung gedrängt hat. (Bundesgerichtshof, Az. VII ZR 243/03). Die oftmals in Mustermietverträgen enthaltene Klausel "der Mieter hinterlegt eine Kaution in Höhe von …." stellt keinen Verstoß gegen die oben bezeichneten Grundsätze der Unzulässigkeit einer Fälligkeitsbestimmung dar, so die Richter.

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