StartBauenBaurechtTeure Überraschung bei Räumungsklage

Teure Überraschung bei Räumungsklage

Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht auf Grund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden. Auf dieses "kostspielige" Urteil des Bundesgerichtshofs macht Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter aufmerksam

Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht auf Grund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden. Auf dieses "kostspielige" Urteil des Bundesgerichtshofs macht Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter aufmerksam.

Ein Vermieter hatte gegen einen Mieter ein Urteil erstritten und wollte die Herausgabe der Wohnung mit einer Zwangsräumung durchsetzen. Doch er erlebte dabei eine für ihn teure Überraschung. Die Wohnung war nämlich untervermietet und der Untermieter verhinderte die Räumung. Diese Tatsache entspricht der allgemeinen Rechtsprechung und wurde vom Bundesgerichtshof erneut bestätigt (Az. IXa ZB 116/03). Dabei ist es sogar ohne Belang, ob die Untervermietung zu Recht erfolgt ist.

"Bleibt der Untermieter stur, muss der Vermieter erneut Räumungsklage erheben", sagt Jörg Hofmann. In diesem Fall dann gegen den Untermieter. Es ist daher jedem Vermieter anzuraten, vorab die Wohnverhältnisse genau zu prüfen, damit eventuell ein möglicher Untermieter gleich mitverklagt werden kann.

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