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Dachrinnenreinigung als Betriebskosten auf Mieter umlegbar

Wenn im Herbst die Blätter fallen, steht auch bald wieder eine Dachrinnenreinigung an. Unklarheit herrscht hierbei oft zwischen Mietern und Vermieter, ob die dafür anfallenden Kosten als Betriebsausgaben umlegbar sind. "Betriebskosten müssen Mieter nur zahlen, wenn im Einzelnen vereinbart wurde, um welche Kosten es geht", sagt Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse und weist auf die aktuelle Rechtslage hin

Wenn im Herbst die Blätter fallen, steht auch bald wieder eine Dachrinnenreinigung an. Unklarheit herrscht hierbei oft zwischen Mietern und Vermieter, ob die dafür anfallenden Kosten als Betriebsausgaben umlegbar sind. "Betriebskosten müssen Mieter nur zahlen, wenn im Einzelnen vereinbart wurde, um welche Kosten es geht", sagt Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse und weist auf die aktuelle Rechtslage hin. Demnach können Kosten einer Dachrinnenreinigung als "sonstige Betriebskosten" nach Nr. 17 der Anlage 3 zu Paragraf 27 Abs. 1 II. BV a. F: jetzt Paragraf 2 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Umlegung der im Einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist.
Der Bundesgerichtshof entschied zwar in einem Fall, dass der Vermieter die Kosten der Dachrinnenreinigung nicht auf den Mieter umlegen konnte, weil eine entsprechende vorherige Vereinbarung fehlte. Andererseits stellte er aber fest, dass die Kosten der Dachrinnenreinigung durchaus Betriebskosten sind und nicht vorbeugende Instandsetzungskosten (Az. VIII ZR 167/03).
Will ein Vermieter neue Betriebskosten, die bei Abschluss des Mietsvertrages noch nicht angefallen sind, als "sonstige Betriebskosten" umlegen, kann er dies mittels schriftlicher Erklärung nach Paragraf 560 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches tun.

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