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Miete darf nicht mit Kaution verrechnet werden

Auf ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M. für alle Vermieter und Mieter macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam

Auf ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M. für alle Vermieter und Mieter macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.

Ein Mieter stellte die Mietzahlungen mit dem Argument ein, der Vermieter könne diese ja mit der bestehenden Kaution verrechnen.
Dies wollte der Wohnungseigentümer nicht akzeptieren und klagte.

Das OLG stimmte dem Vermieter zu. Es befand, dass die Kaution dem Vermieter ausschließlich als Sicherheit für die aus dem Mietverhältnis begründeten Forderungen an dem Mieter diene. Eine Aufrechnung mit der Miete seitens des Mieters sei nicht möglich.
Bei der Kaution sei ja gar nicht sicher, ob der Mieter überhaupt einen Anspruch auf eine Rückzahlung habe. Das ließe sich erst nach Abschluss des Mietverhältnisses beurteilen, so die Richter (Az. 2 W 10/04).

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