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Die Spielregeln bei Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen sind ein häufiger Zankapfel zwischen Vermieter und Mieter. Sie sind jedoch immer Sache des Vermieters, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Steht dort lediglich "eine Übergabe im besenreinen Zustand", muss der Mieter ebenfalls nicht renovieren

Schönheitsreparaturen sind ein häufiger Zankapfel zwischen Vermieter und Mieter. Sie sind jedoch immer Sache des Vermieters, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Steht dort lediglich "eine Übergabe im besenreinen Zustand", muss der Mieter ebenfalls nicht renovieren. "Grundsätzlich darf ein Vermieter aber per Mietvertrag Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen," betont Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Er darf den Mieter aber nicht gleichzeitig zu Schönheitsreparaturen und zu einer Renovierung bei Ein- oder Auszug verpflichten. Auch ist die Vorgabe von starren Fristen für Schönheitsreparaturen nicht erlaubt. Die Abnutzung der Wohnung muss dabei immer berücksichtigt werden.
"Doch selbst wenn ein Mieter regelmäßig renoviert, ist er bei seinem Auszug nicht immer völlig aus dem Schneider," sagt Anette Rehm und weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hin.
Demnach kann der Vermieter beim Auszug vom Mieter auch anteilige Beträge verlangen. Der BGH sieht Formularklauseln, nach denen ein Mieter bei Beendigung des Mitverhältnisses zeitanteilige Kosten für Schönheitsreparaturen übernehmen muss, für rechtens.
Selbst dann, wenn Fristen noch nicht abgelaufen sind. Erhält der Vermieter noch keine Endrenovierung, da sie zeitlich noch nicht fällig ist, so soll er wenigstens einen prozentualen Anteil für den Zeitraum der Abnutzung fordern können, urteilten die Richter (Az. VIII ZR 77/03).

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