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Gartenhaus in Wohnanlage muss grundsätzlich nicht toleriert werden

Wer als Miteigentümer einer Wohnanlage auf seinem Gartengrundstück ein Gartenhaus aufstellt, sollte in der Regel besser vorher die anderen Miteigentümer fragen

Wer als Miteigentümer einer Wohnanlage auf seinem Gartengrundstück ein Gartenhaus aufstellt, sollte in der Regel besser vorher die anderen Miteigentümer fragen.
Wohnungseigentümer müssen nämlich ein solches Häuschen in ihrer Anlage grundsätzlich nicht dulden. Ein Anspruch auf Beseitigung eines Gartenhauses besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten keine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer feststellbar ist. Auf dieses Urteil des Landgerichts München weist Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse alle Wohnungsbesitzer einer Wohnanlage hin.
Im betreffenden Fall hatten die Bewohner einer Erdgeschosswohnung in München das Häuschen in einer hinteren Ecke der zur Wohnung gehörenden Gartenfläche errichtet.
Da sich ein Miteigentümer der Wohnanlage an dem Gartenhaus störte, beantragte er in der Eigentümerversammlung dessen Beseitigung. Daraufhin beschloss die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich, die betroffenen Eigentümer aufzufordern, das Gartenhaus wieder zu entfernen.
Bei der im Verfahren durchgeführten Ortsbesichtigung stellte die zuständige Richterin allerdings fest, dass das beanstandete Gartenhaus weder von der Straße noch vom Eingangsbereich der Anlage aus sichtbar sei. Und von den Fenstern der Wohnanlage blicke man nicht nur auf das Gartenhaus, sondern auch auf die größeren und wenig ansehnlichen Bauten des Nachbarhofes.
Angesichts dieser Umgebung wirke das Gartenhäuschen optisch sogar vorteilhaft gegenüber der Gestaltung des dahinter liegenden Hofes. Das Gartenhaus durfte in diesem Ausnahmefall stehen bleiben (LG München, Az. 1 T 14169/03).

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