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Verkehrssicherungspflicht für einen Grenzbaum

Fällt ein auf der Grundstücksgrenze stehender Baum um, müssen sich die benachbarten Parteien den entstandenen Schaden teilen. Über dieses Urteil des Bundesgerichtshofs informiert Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse

Fällt ein auf der Grundstücksgrenze stehender Baum um, müssen sich die benachbarten Parteien den entstandenen Schaden teilen.
Über dieses Urteil des Bundesgerichtshofs informiert Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse.
Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von Paragraf 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Jedem Grundstückseigentümer gehört davon der Teil des Baumes, der sich auf seinem Grundstück befindet. Es besteht ein so genanntes vertikal geteiltes Eigentum. Dabei ist jeder Grundstückseigentümer für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig, wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum.
In vorliegenden Fall wurde die mangelnde Standfestigkeit von beiden Nachbarn nicht beachtet. Der Baum fiel um und beschädigte ein Grundstück. Die Richter urteilten, dass auch der von dem Unglück verschonte Nachbar für die Sicherheit des Baumes mitverantwortlich sei. Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach Paragraf 254 BGB vorzunehmen ((Bundesgerichtshof, Az: V ZR 33/04).

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