StartBauenBaurechtVermieter muss Verjährungsfrist von Schönheitsreparaturen beachten

Vermieter muss Verjährungsfrist von Schönheitsreparaturen beachten

Stellt ein Vermieter beim Auszug seines Mieters Mängel an der Wohnung fest, ist Eile geboten. Die Verjährungsfrist von sechs Monaten für den Kostenersatz von Schönheitsreparaturen läuft nämlich bereits ab dem Tag der Wohnungsübergabe

Stellt ein Vermieter beim Auszug seines Mieters Mängel an der Wohnung fest, ist Eile geboten. Die Verjährungsfrist von sechs Monaten für den Kostenersatz von Schönheitsreparaturen läuft nämlich bereits ab dem Tag der Wohnungsübergabe. Auf dieses aktuelle Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs weist Hermann Michels von der Quelle Bausparkasse hin (BGH, Az. VIII ZR 114/04).

Im entschiedenen Fall war ein Mieter zum 28. Februar 2002 aus einer Wohnung ausgezogen, ohne die gemäß Mietvertrag notwendigen Schönheitsreparaturen zu veranlassen. Auch ließ er eine vom Vermieter dafür eingeräumte Frist tatenlos verstreichen.
Daraufhin ließ der Eigentümer die Wohnung für rund 5.000 Euro renovieren und klagte die Kosten vor Gericht ein.

Doch der Wohnungsbesitzer hatte Pech. Seine Klageschrift ging dort erst am 10. September ein und somit leider knapp zwei Wochen nach Ablauf der Verjährungsfrist.
"Forderungen zur Wohnungsübergabe sollten daher zeitnah und schnell geklärt werden", rät Hermann Michels.

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