StartArchivWasserschaden durch Mieter: Vermieter muss erst Versicherung in Anspruch nehmen

Wasserschaden durch Mieter: Vermieter muss erst Versicherung in Anspruch nehmen

Verursacht ein Mieter leicht fahrlässig einen Leitungswasser- schaden, so muss ein Vermieter den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadenausgleich in Anspruch nehmen. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin

Verursacht ein Mieter leicht fahrlässig einen Leitungswasser- schaden, so muss ein Vermieter den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadenausgleich in Anspruch nehmen. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin. Eine Ausnahme wäre hier nur, wenn der Vermieter ein besonderes Interesse an einem Schadenausgleich durch den Mieter hätte. Der Vermieter unterhielt eine Gebäudeversicherung, deren Kosten er laut Mietvertrag anteilig auf die Mieter umlegte.
Im verhandelten Fall nahm ein Mieter in seiner Wohnung Arbeiten vor, am Tag darauf kam es dadurch in einen darunter gelegenen Ladenlokal zu einem Wasserschaden. Ursache war ein zum Anschluss einer Spüle bestimmter Absperrhahn in der Küche. Ein Verschulden des Mieters konnte nicht nachgewiesen werden.
Der Vermieter meldete den Schaden erst nach zwei Jahren bei seiner Versicherungsgesellschaft. Auf Grund der verspäteten Schadensanzeige lehnte diese eine Regulierung ab. Der Vermieter wollte deshalb vom Mieter den Schaden erstattet bekommen.

Der Bundesgerichtshof lehnte den Vermieteranspruch jedoch ab.
Werde der Mieter vom Vermieter direkt auf Schadenersatz in Anspruch genommen, urteilten die Richter, so werde er in seiner Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die von ihm
(anteilig) übernommenen Versicherungskosten im Schadenfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Demgegenüber habe der versicherte Vermieter im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadenausgleich durch den Mieter zu suchen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen habe (BGH, VIII ZR 28/04).

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