Vermieter und Mieter haben das Recht, bei der Wohnraummiete formularmäßig auf eine Kündigungsmöglichkeit zu verzichten. Dies ist allerdings unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt. Darüber berichtet Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse
Vermieter und Mieter haben das Recht, bei der Wohnraummiete formularmäßig auf eine Kündigungsmöglichkeit zu verzichten. Dies ist allerdings unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt. Darüber berichtet Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall verzichteten beide, Mieter und Vermieter, für die Dauer von fünf Jahren auf das Kündigungsrecht. Der Mieter kündigte jedoch schon nach einem Jahr mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten.
Die Richter des BGH befanden die Fünf-Jahres-Klausel für unzulässig und die Kündigung daher wirksam. Als Gründe nannte das Gericht die Höhe der Mietkosten und den Umstand, dass Mieter aus beruflichen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen oft unvorhergesehen auf Mobilität angewiesen seien (BGH, Urteil vom 06.04.2005, Az. VIII ZR 27/04).