Seit der Mietrechtsreform von September 2001 gilt grundsätzlich für Mieter eine dreimonatige Kündigungsfrist, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Diese Regelung galt auch bei Altmietverträgen vor dem September 2001, in denen keine Regelungen zu Kündigungsfristen aufgenommen waren oder in denen auf die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen wurde
Seit der Mietrechtsreform von September 2001 gilt grundsätzlich für Mieter eine dreimonatige Kündigungsfrist, unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Diese Regelung galt auch bei Altmietverträgen vor dem September 2001, in denen keine Regelungen zu Kündigungsfristen aufgenommen waren oder in denen auf die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen wurde. "Problematisch waren jedoch weiterhin Altmietverträge mit genauen Vertragsklauseln, nach denen die vormaligen gestaffelten und von der Wohndauer abhängigen Kündigungsfristen zwischen 3 und 12 Monaten gelten sollten", sagt Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse.
Jetzt hat der Gesetzgeber klargestellt: Ab 1. Juni 2005 gilt auch in diesen Fällen für Mieter die dreimonatige Kündigungsfrist.
Das Gesetz gilt allerdings nicht rückwirkend, sondern betrifft nur Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 ausgesprochen werden. "Wer bereits vor Juni 2005 mit der langen gesetzlichen Frist gekündigt hat, für den zählt noch die alte Regelung", betont Jörg Hofmann. Ist es zeitlich noch vorteilhaft, kann aber ab Juni noch einmal mit der kurzen Dreimonatsfrist gekündigt werden.