StartArchivSeparate Mieterhöhung für PKW-Stellplatz nicht immer möglich

Separate Mieterhöhung für PKW-Stellplatz nicht immer möglich

Wird eine Wohnung zusammen mit einer Garage oder einem Tiefgaragenstellplatz vermietet, so kann das – je nach Art des Mietvertrages – Auswirkungen auf das gesamte Wohnungsmietverhältnis haben. Auf diesen wichtigen Punkt macht Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter und Mieter aufmerksam

Wird eine Wohnung zusammen mit einer Garage oder einem Tiefgaragenstellplatz vermietet, so kann das – je nach Art des Mietvertrages – Auswirkungen auf das gesamte Wohnungsmietverhältnis haben. Auf diesen wichtigen Punkt macht Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter und Mieter aufmerksam.
Üblich ist in der Regel ein einheitlicher Mietvertrag, in dem die Wohnungsmiete und die Miete für den PKW-Stellplatz gesondert ausgewiesen werden. In diesem Fall bilden Wohnung und Parkplatz eine vertragliche Einheit.

Eine Vermieterin wollte nun unter Hinweis der gestiegenen Garagenmieten in der Gegend allein für den Tiefgaragenstellplatz die Miete erhöhen. Da der Mieter hierzu die Zustimmung verweigerte, kam es zum Rechtsstreit.
Das Amtsgericht Köln wies jedoch die Klage der Vermieterin ab.
Nach Auffassung des Gerichts muss für eine Mieterhöhung bei einem einheitlichen Mietverhältnis auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt abgestellt werden.
Die Begründung muss sich deshalb sowohl auf die Wohnung als auch auf den Stellplatz beziehen. Die begehrte Miete für die Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz darf die ortsübliche Vergleichsmiete für diese Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz nicht übersteigen
(Az: 210 C 397/03).

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