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Grillplatz darf bleiben – wegen „baulicher Veränderung“

Wird im Sommer der Grill angeworfen, geschieht dies nicht immer zur Freude der Nachbarn. Doch was ist, wenn zu einer Wohnungseigentümeranlage ein Grillplatz gehört, sich neue Miteigentümer aber an den allwöchentlichen Düften stören? Widerspruch sinnlos, sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse und verweist auf ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Wird im Sommer der Grill angeworfen, geschieht dies nicht immer zur Freude der Nachbarn.
Doch was ist, wenn zu einer Wohnungseigentümeranlage ein Grillplatz gehört, sich neue Miteigentümer aber an den allwöchentlichen Düften stören?
Widerspruch sinnlos, sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse und verweist auf ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

Eine neue Eigentümerin klagte gegen den Grillplatz der Eigentümergemeinschaft, da sie der ständige Geruch störe. Sie verlangte die Beseitigung der bestehenden Grillanlage.
Doch die Richter konnten der Klägerin nicht helfen. Ob der Grillplatz verschwinden müsse oder nicht, hat allein die Eigentümergemeinschaft zu entscheiden. Da es sich zudem um eine bauliche Veränderung handle, ist dabei sogar Einstimmigkeit vorausgesetzt (Az. 2 Z BR 49/04).

Da die anderen Eigentümer den Grillplatz wollten, dürfen dort weiterhin die Würste bruzzeln.

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