StartBauenBaurechtHaftung des vorzeitig ausgezogenen Mieters bei Mietdifferenz

Haftung des vorzeitig ausgezogenen Mieters bei Mietdifferenz

Zieht ein Mieter ohne Rücksicht auf den Mietvertrag aus, muss er im Fall der Weitervermietung zu einer geringeren Miete die Differenzmiete bis zum Ablauf der offiziellen Kündigungsfrist zahlen

Zieht ein Mieter ohne Rücksicht auf den Mietvertrag aus, muss er im Fall der Weitervermietung zu einer geringeren Miete die Differenzmiete bis zum Ablauf der offiziellen Kündigungsfrist zahlen. Über diese aktuelle Rechtsprechung informiert Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse. Das Berliner Kammergericht sah im Ignorieren des bestehenden Mietvertrags eine grobe Vertragsverletzung des Mieters (Az. 8 U 7/05).

In einem anderen Fall in Erfurt war ein Mieter ausgezogen und hatte einen Nachmieter gestellt. Dieser wollte die Wohnung allerdings nur zu einem geringeren Mietzins übernehmen. Der Vermieter akzeptierte den ihm vorgeschlagenen Nachmieter, machte aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Differenz zu der ursprünglichen Miete geltend. Das Landgericht Erfurt gab auch hier dem Vermieter Recht.
Den Einwand des klagenden Mieters, er sei zur Zahlung der Differenzmiete nicht verpflichtet, da ja der beklagte Vermieter wegen der Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage sei, sahen die Richter als rechtsmissbräuchlich an (Az. 2aS 143/99).

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