StartBauenBaurechtWEG-Recht: Alle Wohnungseigentümer müssen für Garageninstandsetzung aufkommen

WEG-Recht: Alle Wohnungseigentümer müssen für Garageninstandsetzung aufkommen

Selbst wenn aufgrund einer Teilungserklärung Sondereigentum an Doppelgaragen besteht, müssen sich alle Miteigentümer an den Kosten für die Instandsetzung der Hebebühnen beteiligen

Selbst wenn aufgrund einer Teilungserklärung Sondereigentum an Doppelgaragen besteht, müssen sich alle Miteigentümer an den Kosten für die Instandsetzung der Hebebühnen beteiligen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Celle macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.
Das Gericht entschied, dass der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, anfallende Instandsetzungskosten in Bezug auf einzelne Hebebühnen einer Doppelstockgarage aus der allgemeinen Instandhaltungsrücklage zu tragen, gültig ist. Eine Sondereigentumsfähigkeit könne sich nur auf die entsprechenden Räumlichkeiten beziehen. Konstruktive Gebäudeteile – wie in diesem Falle die Hebebühnen – seien nicht als sondereigentumsfähig einzustufen (Urteil vom 19.08.2005, Az. 4 W 162/05).

In einem anderen Fall mussten ebenfalls alle Eigentümer zum Geldbeutel greifen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschloss in einem Urteil vom 19.05.2005, dass auch Miteigentümer ohne Garagenabstellplatz die Sanierungskosten für ein im Gemeinschaftseigentum stehendes Parkhaus mit tragen müssen (Az. 20 W 373/03).

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