StartArchivSittenwidrige Aushebelung des Vorkaufsrechts des Mieters

Sittenwidrige Aushebelung des Vorkaufsrechts des Mieters

Wer als Immobilienbesitzer eine Mietwohnung verkauft, muss nach Paragraf 577 BGB das Vorkaufsrecht seines Mieters berücksichtigen. Versucht er jedoch dieses Recht auszuhebeln, indem er diesem einen überhöhten Preis ansetzt, so macht er sich schadenersatzpflichtig. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) macht Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam

Wer als Immobilienbesitzer eine Mietwohnung verkauft, muss nach Paragraf 577 BGB das Vorkaufsrecht seines Mieters berücksichtigen. Versucht er jedoch dieses Recht auszuhebeln, indem er diesem einen überhöhten Preis ansetzt, so macht er sich schadenersatzpflichtig. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) macht Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter das Gebäude in Teileigentum aufgeteilt und veräußert. Der Gesamtkaufpreis für das Objekt betrug umgerechnet 1,35 Millionen Euro. Der Preis für die Wohnung des Mieters bezifferte der Vermieter mit rund 195.000 Euro. Tatsächlich jedoch lag der Verkehrswert der Wohnung im Verhältnis zum Gesamtwert gemäß Kaufvertrag mit 128.000 Euro deutlich darunter.

Die Richter sahen in dem überhöhten Kaufpreisangebot ein sittenwidriges Verhalten des Verkäufers, das allein das Ziel hatte, den Erwerb der Wohnung durch die Mieter zu verhindern.
Der BGH sprach dem Mieter deshalb Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich anteilig für die Wohnung erzielten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu. In diesem Fall rund 28.000 Euro (Az. VIII ZR 271/04).

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