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Immobilienkauf beim Notar

BERLIN. Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung dürfen in Deutschland nur über einen Notar gekauft werden. Der Notar übernimmt mit der Abwicklung der Grundstücks- und Immobiliengeschäfte hoheitliche Aufgaben. Er ist in diesem Zusammenhang an eine Gebührenordnung gebunden und muss gesetzliche Vorschriften erfüllen. „Das soll Käufer wie auch Verkäufer vor Betrug schützen“, erläutert Thomas Penningh, Vorsitzender des Verbands Privater Bauherren (VPB). Wie das Prozedere funktioniert, das hat der Verbraucherschutzverband in seinem neuen Bauherren-Ratgeber „Immobilienkauf beim Notar“ zusammengestellt. Er ist kostenlos und kann ab sofort heruntergeladen werden unter www.vpb.de, Stichworte Services/Kostenlose Angebote

Zu den klassischen Aufgaben, die der Gesetzgeber dem Notar bei der Abwicklung
von Grundstücksgeschäften auferlegt, gehört beispielsweise die Einsicht
ins Grundbuch. Außerdem muss der Notar die Vertragspartner über eventuelle
Risiken des Vertrages aufklären. Das soll allen Beteiligten Sicherheit
bringen. „Allerdings“, warnt Thomas Penningh, „wird die Rolle des Notars
gerade von Laien häufig überbewertet. Vor allem private Bauherren, die
nur einmal im Leben Grund und Immobilie erwerben, gehen meist davon aus,
der Notar kümmere sich automatisch um ihre Belange. Das muss er aber
nicht“, mahnt VPB-Vorsitzender Penningh. „Der Notar braucht nicht zu prüfen,
ob ein Vertrag im Interesse des Bauherrn ist. Im Gegenteil, als Unparteiischer
darf er nicht einmal auf mögliche wirtschaftliche Nachteile für
den Hauskäufer hinweisen.“

Der Fall der wirtschaftlichen Benachteiligung kann aber schnell eintreten.
Ein typisches Beispiel sind nach Erfahrung des VPB die Anliegergebühren.
Normalerweise übernimmt sie der Bauträger vertraglich – und lässt sie sich
im Gesamtpaket mit Grund und Haus vom Käufer mitbezahlen. Wird die Erschließung dann – teils Jahre später – endlich fertig, dann holt sich die
öffentliche Hand die Erschließungskosten vom Bauträger. Ist dieser inzwischen
aber zahlungsunfähig, das Unternehmen vielleicht nicht mehr am Markt,
dann wendet sich die Kommune an den neuen Eigentümer. „Er muss in die Bresche
springen und letzten Endes den Erschließungsbetrag doppelt berappen“,
resümiert Baufachmann Penningh.

Diesen Betrag kann sich der Hauseigentümer nach geltender Rechtsprechung
(BGH Urteil vom 17. 01. 2008, Aktenzeichen III ZR 136/07) unter Umständen
beim beurkundenden Notar zurückholen. Und zwar dann, wenn dieser versäumt
hat, auf das Risiko aufmerksam zu machen, beziehungsweise, wenn er nicht
erläutert hat, wie das erkannte Risiko zu begrenzen ist. Den Notar trifft
also eine doppelte Belehrungspflicht.

Bis der Hauskäufer sein Geld zurück bekommt, kann es aber lange dauern. Um
solche und andere bösen Überraschungen von vornherein zu vermeiden, rät
VPB-Vorsitzender Penningh allen Käufern und privaten Bauherren, sich VOR
Vertragsabschluss Rat beim Experten zu holen, den vom Verkäufer oder Notar
vorgelegten Entwurf immer gründlich prüfen zu lassen und eigene Vorstellungen
frühzeitig einzubringen.

Weitere Informationen beim Verband Privater Bauherren (VPB) e.V., Bundesbüro, Berlin, Internet: www.vpb.de.

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