Bauherr darf zur Mängelbeseitigung Vorschuss fordern
Entdeckt ein Bauherr innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel, muss er den zuständigen Unternehmer oder Handwerksbetrieb schriftlich zur Mängelbeseitigung auffordern und ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Daran erinnert die
Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Lässt der Unternehmer diese Frist verstreichen, muss der Bauherr keine zweite Aufforderung mehr schicken, sondern darf die Mängel durch ein anderes Unternehmen
beseitigen lassen und vom ersten Unternehmer die Kosten hierfür verlangen. Der Bauherr kann dafür sogar vom säumigen Unternehmer einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einfordern – allerdings nur für die reinen Kosten, nicht für den auf die Kosten entfallenden Mehrwertsteueranteil. Die Mehrwertsteuer darf er erst einfordern, sobald der Mangel beseitigt wurde und die
Mehrwertsteuer auch tatsächlich angefallen ist. Ist der Bauherr zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, kann er die Erstattung der Mehrwertsteuer natürlich nicht verlangen. Weitere Informationen unter www.arge-baurecht.com.